Kein Ermessenspielraum für den Inhalt einer verbindlichen Auskunft
Leitsatz
1) Die verbindliche Auskunft gemäß § 89 Abs. 2 AO ist ein Verwaltungsakt.
2) Erteilt das FA, verbunden mit der Ablehnung der begehrten Auskunft eine andere, dem Interesse des Antragstellers entgegenlaufende
Auskunft, ist die Verpflichtungsklage die statthafte Klageart.
3) Die Erteilung einer verbindlichen Auskunft steht zwar im Ermessen der Behörde. Für den Inhalt der Auskunft besteht aber
kein Entscheidungsspielraum.
4) Für die Frage, ob "während" einer Liquidation, also bis zum Erlöschen einer GmbH, ein steuerpflichtiger Gewinn erzielt
worden ist, kann ein steuerliches Interesse bestehen, da ein entsprechender Gewinn steuerliche Erklärungspflichten, Zahlungspflichten
und auch Insolvenzantragspflichten auslösen und beeinflussen kann.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AO-StB 2012 S. 211 Nr. 7 BB 2012 S. 1405 Nr. 22 DB 2012 S. 16 Nr. 21 EFG 2012 S. 1421 Nr. 15 GStB 2012 S. 221 Nr. 7 GmbHR 2012 S. 977 Nr. 17 KÖSDI 2012 S. 18048 Nr. 9 StBW 2012 S. 633 Nr. 14 NAAAE-12064
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