Welche Angaben ein Fahrtenbuch enthalten muss, damit es als „ordnungsgemäß” gilt, ist gesetzlich nicht geregelt.
Nach der Rechtsprechung sind grds. folgende Aufzeichnungen erforderlich: Datum und km-Stand zu Beginn und Ende jeder einzelnen
betrieblich/beruflich veranlassten Fahrt, Reiseziel und bei Umwegen auch Reiseroute, Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner.
Auf einzelne dieser Angaben kann verzichtet werden, soweit wegen der besonderen Umstände im Einzelfall die betriebliche/berufliche
Veranlassung der Fahrten und der Umfang der Privatfahrten ausreichend dargelegt sind und die Überprüfungsmöglichkeiten nicht
beeinträchtigt werden.
Berufliche Verschwiegenheitspflichten berechtigen nicht, im Fahrtenbuch auf die Angabe von Reisezweck, Reiseziel und aufgesuchten
Geschäftspartnern zu verzichten.
Allgemeine Angaben ohne nähere Erläuterungen sind nicht ausreichend, sofern die leichte und einwandfreie Überprüfung der
Angaben nicht mehr gewährleistet sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DAAAE-12063
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 12.04.2011 - 12 K 122/10
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