Vermischung von Dieselkraftstoff mit leichtem Heizöl in Tankwagen, weil beim Produktwechsel die für die Restmenge vorgeschriebene Mindestabgabemenge nicht eingehalten worden ist (in den Jahren 2000 und 2001).
Erlass wegen Doppelbesteuerung des Dieselkraftstoffs.
Folgt aus der Novellierung des § 26 Abs. 6 MinöStG (gültig ab ), der nunmehr Billigkeitsmaßnahmen entbehrlich macht, früher sei die Doppelbelastung der eigentliche Gesetzeszweck gewesen und Billigkeitsmaßnahmen damit ausgeschlossen? -
Hätte das FG die Hinweise im Prüfungsbericht und in einem weiteren Behördenschreiben, nach denen ein Teilerlass der wesentlichen Steuernachforderung bejaht werde, im Hinblick auf die Grundsätze von Treu und Glauben berücksichtigen müssen?
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