Verstößt die Vorschrift des § 4 Absatz
5b EStG - in der Fassung des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008, für
Gewerbesteuer, die erstmals für Erhebungszeiträume festgesetzt wird, die nach
dem enden - wonach die Gewerbesteuer und die darauf
entfallenden Nebenleistungen keine Betriebsausgaben sind, gegen den
Gleichheitssatz des Artikel 3 Absatz 1 GG und gegen die in Artikel 14 Absatz 1
GG verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsgarantie? Führt die Hinzurechnung
der Mietzinsen und Pachtzinsen gemäß § 8 Nummer 1 GewStG bei der Festsetzung
der Gewerbesteuer bei gleichzeitiger Versagung eines Betriebsausgabenabzugs,
insbesondere bei sehr pachtintensiven Unternehmen, zu einer dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit widersprechenden und damit verfassungswidrigen Besteuerung?