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Wenn der Ersteher auf den Zwangsverwalter trifft ...
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB XAAAE-11897 Eine Immobilie zu ersteigern, kann wirtschaftlich interessant sein. Überrascht ist aber so mancher Ersteher, wenn er nach Zuschlagserteilung auf einen Zwangsverwalter trifft, der die Verwaltung fortsetzen will, bis der Zuschlagsbeschluss rechtskräftig ist, und der die Rechte des neuen Eigentümers beschränkt.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie in
Zwangsverwaltung endet nicht automatisch mit Zuschlagserteilung
[i]Zwangsverwaltung endet erst mit Rechtskraft des Zuschlags Zu der vorgenannten Konstellation, der „Verwaltung für den Ersteher” kommt es, wenn parallel zum Zwangsversteigerungsverfahren eine Zwangsverwaltung lief und über den Zuschlagsbeschluss hinaus fortdauerte. Der Gesetzgeber hat in der Phase zwischen Zuschlagserteilung und Rechtskraft des Zuschlags den Schutz der Zwangsverwaltungsgläubiger vor möglichen Veränderungen des Grundstücks durch den Ersteher nicht umfassend geregelt. Deshalb führen einige Zwangsverwalter, obwohl dies nicht gesetzlich geregelt ist, die Verwaltung fort, um die Zwangsverwaltungsgläubiger und ggf. auch den Schuldner vor Veränderungen des Grundstücks zu schützen.
Mögliche Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse
[i]Verwaltung für den Ersteher wird in der Praxis unterschiedlich gehandhabt Die Handhabung in der Praxis ist u...