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Passivierung eines Rangrücktritts in der Steuerbilanz
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 2141Der I. Senat des BFH hatte in seinem Urteil vom - I R 100/10 NWB MAAAE-03244 darüber zu befinden, ob ein in 1995 zwischen einer GmbH und ihrem Gesellschafter vereinbarter einfacher Rangrücktritt, wonach ein Gesellschafterdarlehen nur aus einem Jahres- oder Liquidationsüberschuss zurückzuzahlen war, zu passivieren ist. Der I. Senat des BFH hat den Rangrücktritt an den Grundsätzen gemessen, nach denen eine Verbindlichkeit zu bilanzieren ist.
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Bilanzierungsgrundsätze
Der I. Senat des [i]Entscheidung des I. Senats des BFHBFH hat herausgestellt, dass eine Verbindlichkeit nur dann zu bilanzieren ist, wenn (1) der Unternehmer zu einer dem Inhalt und Höhe nach bestimmten Leistung verpflichtet ist, (2) die vom Gläubiger erzwungen werden kann und (3) eine wirtschaftliche Belastung darstellt. Nach diesen Grundsätzen und unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 5 Abs. 2a EStG sowie eines Vergleichs mit einem Forderungsverzicht unter Besserungsabrede ist der I. Senat des BFH zu dem Ergebnis gelangt, dass die Verbindlichkeit erfolgswirksam aufzulösen ist. Denn eine Verbindlichkeit, die nur aus künftigen Jahresüberschüssen oder einem künftigen Liquid...