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Allgemeine Geschäftsbedingungen; | Anwendbarkeit der Unklarheitenregelung des § 5 AGBG
Die Unklarheitenregelung des § 5 AGBG (jetzt: § 305c Abs. 2 BGB), wonach Zweifel bei der Auslegung von AGB zu Lasten des Verwenders gehen, greift nur ein, wenn man mit Mitteln der Auslegung nicht zu einem eindeutigen Ergebnis gelangt. Einer Auslegung vorgeschaltet ist jedoch die Prüfung, ob die fragliche Klausel von den Parteien übereinstimmend in einem bestimmten Sinn verstanden worden ist. Ist das der Fall, so geht dieser übereinstimmende Wille nicht nur der Auslegung einer Individualvereinbarung vor, sondern auch der Auslegung von AGB. Das Verständnis der Parteien ist dann wie eine Individualvereinbarung zu behandeln, die nach § 4 AGBG (jetzt: § 305b BGB) Vorrang vor den AGB hat ().