BGH Beschluss v. - IV ZR 224/10

Verletzung des rechtlichen Gehörs: Fehlender Protokollhinweis auf Verhandlung der Parteien zum Beweisergebnis

Gesetze: Art 103 Abs 1 GG, § 160 Abs 2 ZPO, § 165 ZPO, § 279 Abs 3 ZPO, § 285 Abs 1 ZPO

Instanzenzug: Az: I-20 U 11/10 Urteilvorgehend LG Paderborn Az: 3 O 170/09 Urteil

Gründe

1I. Die Parteien streiten darüber, ob die Rentenleistungspflicht aus der von der Klägerin bei der Beklagten gehaltenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zum geendet hat. Die derzeit berufsunfähige Klägerin meint, die Beklagte müsse ihr - längstens bis zum  - weiterhin die vereinbarte Rente von jährlich 30.677,51 € (entsprechend ursprünglich vereinbarter 60.000 DM) zahlen. Dazu hat sie sich zum einen auf die Auslegung des Versicherungsvertrages, zum anderen darauf berufen, der Versicherungsagent der Beklagten habe ihr sowohl anlässlich der hier maßgeblichen Vertragsänderung im Jahre 1986 als auch später wiederholt zugesagt, eine etwaige Berufsunfähigkeitsrente werde bis zum Jahr 2033 gezahlt.

2Das Berufungsgericht hat die letztgenannten Behauptungen der Klägerin für entscheidungserheblich erachtet, nachdem es der von ihr vertretenen Vertragsauslegung nicht gefolgt ist. Es hat deshalb im Termin vom vier Zeugen vernommen. Das Sitzungsprotokoll weist nicht aus, dass die Parteien im Anschluss an die Zeugenvernehmungen über das Ergebnis der Beweisaufnahme verhandelt haben.

3Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen.

4II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Sie führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die angefochtene Entscheidung verletzt den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG.

51. Nach §§ 285 Abs. 1, 279 Abs. 3 ZPO ist über das Ergebnis der Beweisaufnahme zu verhandeln und der Sach- und Streitstand erneut mit den Parteien zu erörtern. Findet sich im Protokoll kein Hinweis darauf, dass die Parteien zum Beweisergebnis verhandelt haben, steht infolge der Beweiskraft gemäß §§ 165, 160 Abs. 2 ZPO ein Verstoß gegen die §§ 285 Abs. 1, 279 Abs. 3 ZPO und mithin ein Verfahrensfehler fest, der in der Regel das Recht der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. Senatsurteil vom  - IV ZR 264/99, MDR 2001, 830; , NJW 1990, 121, 122 unter II 2 a; BGH, Beschlüsse vom  - VI ZR 162/06, ZMGR 2007, 141; vom  - VI ZR 307/04, BGH-Report 2006, 529 unter II).

62. Ein solcher Verstoß liegt hier vor. Im Protokoll über die mündliche Verhandlung vom findet sich kein Hinweis darauf, dass die Parteien nach Vernehmung der vier Zeugen zum Beweisergebnis verhandelt haben.

7Darin liegt zugleich eine Verletzung des Verfahrensgrundrechts auf rechtliches Gehör. Art. 103 Abs. 1 GG gibt den Parteien ein Recht darauf, dass sie Gelegenheit erhalten, im Verfahren zu Wort zu kommen und dass das Gericht nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse verwerten darf, zu denen die Parteien Stellung nehmen konnten (vgl. BVerfG NJW 1994, 1210 unter II 1). Dieses Recht hat das Berufungsgericht verletzt. Es hat die mündliche Verhandlung geschlossen, ohne mit den Parteien über das Ergebnis der Beweisaufnahme zu verhandeln.

83. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts auf dem dargelegten Verstoß beruht. Dafür genügt die Möglichkeit, dass eine Stellungnahme der Klägerin zum Beweisergebnis zu einer ihr günstigeren Entscheidung hätte führen können (vgl. BVerfG aaO S. 1211). Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Nichtzulassungsbeschwerde unter anderem dargelegt, dass sie im Falle einer ordnungsgemäßen Verhandlung zum Beweisergebnis auf zahlreiche Gesichtspunkte hingewiesen hätte, die möglicherweise zu einem anderen Verständnis und/oder einer anderen Bewertung der Zeugenaussagen geführt hätten.

9III. Für die neue Verhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:

10Sollte die Beweisaufnahme die Behauptungen der Klägerin nicht bestätigen, wird das Berufungsgericht für die Frage, wann die Leistungspflicht aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung endet, klären müssen, welche Versicherungsbedingungen dem im Jahre 1986 geschlossenen Vertrag zugrunde liegen.

111. Der Senat teilt nicht die Auffassung, der normale Sprachgebrauch gehe dahin, dass mit dem Ende der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung auch alle daraus herzuleitenden Ansprüche auf Rente und Beitragsfreiheit beendet sein sollten (vgl. Senatsurteil vom  - IV ZR 226/07, BGHZ 186, 171 ff. Rn. 21 unter Hinweis auf: OLG Saarbrücken VersR 2007, 780, 782; OLG Karlsruhe VersR 1995, 1341; Rixecker in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 2. Aufl. § 46 Rn. 90; Bruck/Möller, VVG 8. Aufl. VI Anm. D 16; Terno, r+s 2008, 361, 367; Veith/Gräfe, Der Versicherungsprozess 2005 § 8 Rn. 137 f.).

122. Selbst wenn man mit dem Berufungsgericht die Versicherungspolice dahin auslegt, dass die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zum ablaufen sollte, finden sich unterschiedliche Regelungen über die Leistungszeit, insbesondere das Ende der Versicherungsleistungen, erst in § 1 Nr. 4 der Versicherungsbedingungen (BB-BUZ 1975), die die Klägerin (als Anlage 4) eingereicht hat, und in § 1 Nr. 3 der BB-BUZ 4/85, die die Beklagte (als Anlage B 5) vorgelegt hat. Gegen die in § 1 Nr. 4 BB-BUZ 1975 getroffene Regelung bestehen schon wegen des Widerspruchs zu § 9 Nr. 8 BB-BUZ 1975 rechtliche Bedenken.

Mayen                                               Wendt                                                   Felsch

                    Harsdorf-Gebhardt                                        Karczewski

Fundstelle(n):
NJW 2012 S. 2354 Nr. 32
XAAAE-11832