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SteuerStud Nr. 7 vom Seite 405

Zur Steuerpflicht von „Projektgewinnen” aus bestimmten TV-Formaten

Der Bundesfinanzhof und „Big Brother”

Michael Kohl

Anfang Juni 2012 titelte eine verbreitete deutsche Tageszeitung, dass der Gewinner von 1 Mio. € der TV-Sendung „Big Brother” des Jahres 2005 nun pleite sei und ca. 700 000 € Steuern nachzahlen müsse. Hintergrund dieser Schlagzeile ist das NWB KAAAE-11002. Streitig war in dem zu entscheidenden Fall, ob ein im Zusammenhang mit der Teilnahme an der TV-Produktion „Big Brother” von der Veranstalterin gezahltes Preisgeld (sog. Projektgewinn) der Einkommensteuer zu unterwerfen sei.

I. Leitsatz des BFH

Ein dem Gewinner der Fernsehshow „Big Brother” ausgezahltes Preisgeld (Projektgewinn) ist als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG zu besteuern, wenn die Auskehrung des Preisgelds nach Maßgabe und Durchführung des entgeltlichen (Teilnahme-)Vertrags als Gegenleistung für das (aktive wie passive) Verhalten des Teilnehmers während seines Aufenthalts im „Big-Brother-Haus” zu beurteilen ist.

II. Vertragliche Ausgestaltung

In der Sendung Big Brother wurden die Teilnehmer 24 Stunden am Tag von Kameras beobachtet. Dabei waren die Teilnehmer in einem von der Außenwelt abgeschlossenen Wohngelände, dem Big-Brother-Haus, untergebracht. Verpflegung und Unterbri...

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