1. Zur Entziehung des Pflichtteils wegen begangener schwerer Straftaten und verbüßten langjährigen Haftstrafen.
2. Verzeihung im Sinne von § 2337 BGB liegt vor, wenn der Erblasser durch sein Verhalten zum Ausdruck gebracht hat, dass er die durch den Pflichtteilsentziehungsgrund hervorgerufene Kränkung nicht mehr als solche empfindet und hieraus nichts mehr herleiten will. Hierzu reicht in der Regel aus, wenn in dem Verhältnis des Erblassers zu dem Abkömmling ein Wandel zur Normalität im Sinne eines Wiederauflebens der familiären Beziehungen stattgefunden hat. Verzeihung setzt dagegen weder eine Versöhnung noch ein inniges Verhältnis zwischen Erblasser und Abkömmling voraus.
3. Verzeihung bewirkt ein Erlöschen des Rechts zur Entziehung des Pflichtteils. Ein nachträglicher Sinneswandel des Erblassers kann dieses Recht nicht erneut begründen.
Fundstelle(n): ErbBstg 2012 S. 185 Nr. 8 NJW 2012 S. 6 Nr. 38 NJW-RR 2012 S. 1225 Nr. 20 RAAAE-11792
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