BGH Beschluss v. - V ZB 222/11

Instanzenzug:

Gründe

I.

1 Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Eine von der Beklagten auf ihrem Grundstück errichtete Garage weist in einem Abstand von etwa einem Meter zur gemeinsamen Grundstücksgrenze eine Länge von 8,84 Meter und in einem Abstand von drei Metern eine Länge von 8,86 Meter auf. Aus dem Umstand, dass die Garage nach Art eines Parallelogramms errichtet ist, folgern die Kläger, dass deren "Ansichtslänge" 9,195 Meter beträgt und damit 0,195 Meter länger, als nach der Bauordnung zulässig ist.

2 Das Landgericht hat die Klage, mit der die Kläger den Rückbau der Garage auf neun Meter verlangen, abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht mit der Begründung als unzulässig verworfen, die Beschwer der Kläger übersteige 600 € nicht. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgen diese ihre in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter.

II.

3 Das Berufungsgericht schätzt die Beschwer der Kläger nach § 3 ZPO auf 300 €. Maßgeblich sei, inwieweit ihr Grundstück durch die Überschreitung der sog. Ansichtslänge um 19,5 cm beeinträchtigt sei; auf Nachteile, die mit der Baulichkeit insgesamt verbunden seien, komme es nicht an.

III.

4 Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil es an dem erforderlichen Zulassungsgrund fehlt (§ 574 Abs. 2 ZPO; vgl. , BGHZ 155, 21, 22).

5 1. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung vor. Insbesondere sind die Vorschriften über die Bemessung der Beschwer von dem Berufungsgericht nicht in einer Weise angewandt worden, die den Klägern den Zugang zur Berufungsinstanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert und deshalb eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (vgl. Senat, Beschluss vom - V ZB 72/11, NJW-RR 2012, 82, 83 Rn. 8). Es ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht bei der gebotenen Schätzung des der Klage zugrunde liegenden wirtschaftlichen Interesses (§ 3 ZPO) nur auf die 19,5 cm abstellt, um welche die Garage die nach der Bauordnung zulässige Länge von neun Metern überschreitet. Auf eine Beeinträchtigung durch die Garage insgesamt kommt es schon deshalb nicht an, weil die Kläger in erster Instanz nicht deren Abriss, sondern nur deren Rückbau auf neun Meter erreichen wollten.

6 2. Ob das Berufungsgericht, welches zu Recht nachträglich über die Zulassung der Berufung entschieden hat (vgl. , NJW 2011, 926), zutreffend davon ausgegangen ist, dass kein Zulassungsgrund im Sinne von § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO vorliegt, ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu prüfen (Senat, Beschluss vom V ZB 72/11, NJW-RR 2012, 82, 83 Rn. 6; Rn. 16, [...]). Das gilt auch dann, wenn gegenüber der Zulassungsentscheidung - wie hier - der Vorwurf der Willkür erhoben wird.

IV.

7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 3 ZPO.

Fundstelle(n):
UAAAE-11684