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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 8 K 1936/09

Gesetze: EStG 2006 § 13 Abs. 4 S. 6 Nr. 2, EStG 2006 § 52 Abs. 15, EStG 2006 § 2 Abs. 2 Nr. 1, EStG 2006 § 4 Abs. 1, EStG 2006 § 7 Abs. 5

Steuerpflichtige Entnahme von nicht denkmalgeschützten Ferienwohnungen aus dem Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes durch Eigennutzung

Vermietung von Ferienwohnungen als gewerbliche Tätigkeit

Ferienwohnung als gewillkürtes Betriebsvermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs

Leitsatz

1. Werden bei der Vermietung von Ferienwohnungen durch einen Landwirt keine Sonderleistungen erbracht und wechseln die Mieter nicht besonders häufig, so dass keine unternehmerische Organisation erforderlich ist, ist die Vermietung nicht als gewerbliche Tätigkeit einzustufen. Die Ferienwohnungen befinden sich dann im gewillkürten Betriebsvermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes.

2. Eine Entnahme ohne eine ausdrückliche Entnahmeerklärung liegt bereits dann vor, wenn der Landwirt die Vermietung von Ferienwohnungen endgültig einstellt und die dauerhafte Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken aufnimmt.

3. Die Entnahme von Ferienwohnungen ist nicht nach § 13 Abs. 4 S. 6 Nr. 2 EStG als steuerfrei zu behandeln, wenn die Wohnung nicht als Baudenkmal nach den jeweiligen Landesgesetzen erfasst ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStR 2013 S. 6 Nr. 15
DStRE 2013 S. 583 Nr. 10
StBW 2012 S. 583 Nr. 13
HAAAE-11632

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 15.05.2012 - 8 K 1936/09

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