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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 4 K 3278/11 EFG 2012 S. 1439 Nr. 15

Gesetze: EStG 2008 § 4f, BGB § 241 S. 1, BGB § 662, BGB § 670, BGB § 675

Fahrtkosten als Kinderbetreuungskosten nach § 4f EStG

Leitsatz

1. Kinderbetreuungskosten in Form von Fahrtkosten (0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer) an die Großmütter sind auch dann nach § 4f EStG als erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten abzugsfähig, wenn die Betreuungsleistung unentgeltlich erbracht wird und wenn hinsichtlich der genauen Zeiten, an denen Betreuungsleistungen erforderlich sind, eine bloße Rahmenvereinbarung abgeschlossen wird.

2. Unschädlich ist, wenn die Betreuungsleistung zusätzlich zu den Aufenthalten des Kindes in der Kindertagesstätte erforderlich geworden ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
DStR 2012 S. 6 Nr. 41
DStRE 2012 S. 1500 Nr. 24
EFG 2012 S. 1439 Nr. 15
KÖSDI 2012 S. 18047 Nr. 9
StBW 2012 S. 581 Nr. 13
XAAAE-11631

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 09.05.2012 - 4 K 3278/11

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