Fahrtkosten als Kinderbetreuungskosten nach § 4f EStG
Leitsatz
1. Kinderbetreuungskosten in Form von
Fahrtkosten (0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer) an die Großmütter sind auch
dann nach § 4f EStG als erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten abzugsfähig,
wenn die Betreuungsleistung unentgeltlich erbracht wird und wenn hinsichtlich
der genauen Zeiten, an denen Betreuungsleistungen erforderlich sind, eine bloße
Rahmenvereinbarung abgeschlossen wird.
2. Unschädlich ist, wenn die
Betreuungsleistung zusätzlich zu den Aufenthalten des Kindes in der
Kindertagesstätte erforderlich geworden ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2012 S. 6 Nr. 41 DStRE 2012 S. 1500 Nr. 24 EFG 2012 S. 1439 Nr. 15 KÖSDI 2012 S. 18047 Nr. 9 StBW 2012 S. 581 Nr. 13 XAAAE-11631
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 09.05.2012 - 4 K 3278/11
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