Übergang des Verlustabzugs einer Genossenschaft bei Verschmelzung auf eine andere Genossenschaft und überwiegender Beteiligung
der bisherigen Genossenschaftsmitglieder an der „neuen” Genossenschaft
Leitsatz
1. § 8 Abs. 4 KStG 1999 gilt für Körperschaften und damit auch für Genossenschaften. Bei der Übertragung von Genossenschaftsanteilen
geht die wirtschaftliche Identität der Genossenschaft verloren, wenn durch die Anteilsübertragung das gleiche wirtschaftliche
Ergebnis erreicht wird wie bei der Übertragung der Mehrheit der Anteile an einer Kapitalgesellschaft.
2. Bei der Verschmelzung einer Genossenschaft auf eine andere Genossenschaft tritt ein Verlust der wirtschaftlichen Identität
nicht ein – und ist § 8 Abs. 4 KStG 1999 nicht anwendbar –, wenn die Zahl der neuen Mitglieder die Zahl der Altmitglieder
nicht übersteigt und wenn die neuen Mitglieder nicht in der Lage sind, Beschlüsse gegen den Willen der Altmitglieder zu fassen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2012 S. 2209 Nr. 36 EFG 2012 S. 1495 Nr. 15 WAAAE-11627
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