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Sächsisches FG Urteil v. - 1 K 934/07 EFG 2012 S. 1495 Nr. 15

Gesetze: KStG 1999 § 8 Abs. 4 S. 1, KStG 1999 § 8 Abs. 4 S. 2, GenG § 43 Abs. 3, GewStG 1999 § 10a S. 1, GewStG 1999 § 10a S. 2

Übergang des Verlustabzugs einer Genossenschaft bei Verschmelzung auf eine andere Genossenschaft und überwiegender Beteiligung der bisherigen Genossenschaftsmitglieder an der „neuen” Genossenschaft

Leitsatz

1. § 8 Abs. 4 KStG 1999 gilt für Körperschaften und damit auch für Genossenschaften. Bei der Übertragung von Genossenschaftsanteilen geht die wirtschaftliche Identität der Genossenschaft verloren, wenn durch die Anteilsübertragung das gleiche wirtschaftliche Ergebnis erreicht wird wie bei der Übertragung der Mehrheit der Anteile an einer Kapitalgesellschaft.

2. Bei der Verschmelzung einer Genossenschaft auf eine andere Genossenschaft tritt ein Verlust der wirtschaftlichen Identität nicht ein – und ist § 8 Abs. 4 KStG 1999 nicht anwendbar –, wenn die Zahl der neuen Mitglieder die Zahl der Altmitglieder nicht übersteigt und wenn die neuen Mitglieder nicht in der Lage sind, Beschlüsse gegen den Willen der Altmitglieder zu fassen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2012 S. 2209 Nr. 36
EFG 2012 S. 1495 Nr. 15
WAAAE-11627

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Sächsisches FG, Urteil v. 22.09.2011 - 1 K 934/07

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