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BFH 01.03.2012 VI R 4/11, StuB 12/2012 S. 492

Einkommen-/Lohnsteuer | Gegenleistung für die Übertragung eines Arbeitsentgeltsanspruchs als Insolvenzgeld

(1) Soweit Insolvenzgeld vorfinanziert wird, das nach § 188 Abs. 1 SGB III einem Dritten zusteht, ist die Gegenleistung für die Übertragung des Arbeitsentgeltsanspruchs als Insolvenzgeld i. S. des § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG anzusehen. (2) Die an den Arbeitnehmer gezahlten Entgelte hat dieser i. S. des § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG bezogen, wenn sie ihm nach den Regeln über die Überschusseinkünfte zugeflossen sind (Bezug: § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 4 Satz 3, § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 11 Abs. 1 Satz 4, § 38 Abs. 1 Satz 2, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG; § 188 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1, § 183 Abs. 1 Satz 1, § 337 Abs. 3 Satz 2, § 187 Satz 1, § 116 Nr. 5 SGB III; § 115 Abs. 1 SGB X; § 118 Abs. 2 FGO).

Praxishinweise

Das Insolvenzgeld ist nach ständiger BFH-Rechtsprechung kein steuerpflichtiger Arbeitslohn, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Es kann zulässigerweise bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens...

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