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Unentgeltliche Anteilsübertragung i. S. von § 17 Abs. 1 Satz 5 EStG
§ 17 Abs. 1 Satz 5 a. F./§ 17 Abs. 1 Satz 4 n. F. EStG greift nur bei unentgeltlicher Übertragung von bereits verstrickten Anteilen ein (Bezug: § 17 Abs. 1 Satz 5 EStG 1999; § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG 2002).
Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung unentgeltlich erworben, so gilt nach § 17 Abs. 1 Satz 5 EStG 1999 (bzw. § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG n. F.) § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG entsprechend, wenn der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahr wesentlich bzw. i. S. von Satz 1 beteiligt war. Das gilt aber nur, wenn der Rechtsvorgänger bereits zum ZeitS. 492punkt der unentgeltlichen Übertragung in dem für eine Steuerbarkeit nach § 17 Abs. 1 EStG erforderlichen Umfang beteiligt war. Maßgeblich ist dabei die im Veranlagungszeitraum der unentgeltlichen Übertragung gültige Wesentlichkeitsgrenze. Ist z. B. wie im Urteilsfall der Schenker von Anteil...