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Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Zinsschranke
Anmerkungen zum
Mit Beschluss vom hat der BFH ernstliche Zweifel daran geäußert, ob § 8a Abs. 2 Alt. 3 KStG jedenfalls insoweit verfassungsrechtlichen Anforderungen standhält, als dadurch nicht nur sog. back-to-back-Finanzierungen, sondern auch übliche Fremdfinanzierungen von Kapitalgesellschaften bei Banken erfasst werden .
Der lediglich ernstliche Zweifel bzgl. einer partiellen Verfassungswidrigkeit geäußert ( stand-alone-Klausel nach § 8a Abs. 2 KStG); zu der Frage, ob die Zinsschrankenregelung insgesamt verfassungsgemäß ist, musste der BFH im Streitfall keine Stellung nehmen.
Der BFH reiht sich mit seinem Beschluss ein in eine Reihe finanzgerichtlicher Entscheidungen, die sich zwischenzeitlich mit Aspekten der Zinsschranke beschäftigt haben.
Stpfl., bei denen über die Rückausnahme des § 8a Abs. 2, 3. Alt. KStG die Zinsschrankenregelung zur Anwendung kommt, obwohl gerade kein Fall der back-to-back-Finanzierung vorliegt, sollten gegen die entsprechenden Steuerbescheide inkl. der Zinsvortrags- und EBITDA-Feststellungsbescheide Einspruch einlegen. Mangels Anhängigkeit...