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Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen im Insolvenzverfahren
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB CAAAE-11249 Das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) vom (BGBl 2001 I S. 2582) ist am in Kraft getreten. Nach den ersten Erfahrungsberichten aus der Praxis wird von den Möglichkeiten des ESUG, über den vorläufigen Gläubigerausschuss im Eröffnungsverfahren auf die Verwalterbestellung Einfluss zu nehmen und vermehrt Eigenverwaltungen – ggf. auch unter Inanspruchnahme eines „Schutzschirms„ – zu beantragen, rege Gebrauch gemacht. Im Gesetzgebungsverfahren haben die Beratungen des Rechtsausschusses noch zu einer Reihe von Änderungen des Regierungsentwurfs (vgl. zu diesem schon Pape, NWB 37/2011 S. 3108) geführt.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie in
Änderungen im Verfahren allgemein
[i]Komplizierte AntragstellungDie Neuregelung des Eigenantrags des Schuldners ist noch komplizierter geworden, als sie sich nach dem Regierungsentwurf schon dargestellt hat. Der Antrag ist nun bei nicht eingestelltem Geschäftsbetrieb zu den Gläubigern je nach Verfahrensziel und Umfang des Unternehmens an teils zwingende, teils fakultative Angaben geknüpft. [i]Aufwertung des GläubigerausschussesDie Stellung des vorläufigen Gläubigerausschusses im Eröffnungsverfahren hat der Gesetzgeber durch die Mögli...