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Gesellschaftsrecht | Vom Gesellschaftssitz abweichende inländische Geschäftsanschrift einer GmbH & Co. KG unzulässig
Bei einer Kommanditgesellschaft sind u. a. der „Ort, an dem sie ihren Sitz hat, und die inländische Geschäftsanschrift” anzumelden (§ 106 Abs. 2 Nr. 2, § 161 Abs. 2 HGB). Letztere, dies ergeben Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen sowie die Gesetzesmaterialien, ist – anders als für Kapitalgesellschaften – allerdings für Personenhandelsgesellschaften nicht frei wählbar. Dies gilt selbst dann, wenn die vom Gesetzgeber mit der Verpflichtung zu dieser Angabe gewollte verbesserte Transparenz und Zustellungserleichterung nicht in Frage gestellt wird. Im Streitfall war die inländische Geschäftsanschrift der GmbH & Co. KG identisch mit der inländischen Geschäftsanschrift der Komplementär-GmbH und der Wohnanschrift des Geschäftsführers. Auf solche Gegebenheiten des Einzelfalls kommt es ...