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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 2 K 1563/2009

Gesetze: AO §162 EStG § 4 Abs. 3UStG § 3 Abs. 9aUStG § 10 Abs. 4UStG § 15 Abs. 1UStG § 15 Abs. 1bUStG § 15a6. EG-RL Art 17

1. Eine steuerliche Außenprüfung findet grundsätzlich nicht im Ausland statt - 2. Die Befugnis zur Schätzung wegen der Verletzung von Aufzeichnungspflichten ist auch bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG gegeben - 3. Zu den Voraussetzungen einer sachgerechten Schätzung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage von privater Telefonnutzung bei selbst angeschafften Telefonanlagen und von privater Kfz-Nutzung bei Leasingvereinbarungen

Leitsatz

zu 1.) Eine hoheitliche Maßnahme wie die Steuerprüfung kann grundsätzlich nicht im Ausland durchgeführt werden.

zu 2.) Auch bei der vereinfachten Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG bestehen umfangreiche Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten, deren Verletzung zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen im Wege der Schätzung berechtigt.

zu 3.) Bei selbst angeschafften Telefonanlagen unterliegt die private Nutzung betrieblicher Geräte nach § 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 1 UStG der Umsatzsteuer. Bemessungsgrundlage sind die insoweit entstandenen Kosten (§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG), die entsprechend dem Berichtigungszeitraum (§ 15a Abs. 1 Satz 1 UStG) anzusetzen sind.

Fundstelle(n):
WAAAE-11063

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 23.01.2012 - 2 K 1563/2009

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