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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 3 K 108/08

Gesetze: AO § 181 Abs. 5 Satz 2

Inhaltliche Anforderungen an den Hinweis nach § 181 Abs. 5 S. 2 AO

Leitsatz

  1. Greift ein Steuerpflichtiger die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages und nicht die Feststellung des Einheitswertes mit dem Einspruch an, kann er mit der Klage nicht geltend machen, das Finanzamt sei nach dem Grundsatz von Treu und Glauben an der Durchführung einer „Veranlagung des Grundsteuermessbetrages” gehindert gewesen.

  2. Der nach § 181 Abs. 5 S. 2 AO erforderliche Hinweis, in dem der zeitliche Geltungsbereich der getroffenen Feststellungen abweichend von der Grundregel des § 181 Abs. 1 AO bestimmt wird, muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass die Feststellungen nach Ablauf der Feststellungsfrist getroffen worden und noch für solche Folgesteuern von Bedeutung sind, für die die Feststellungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen war.

  3. Sie braucht keine genauen Angaben darüber zu enthalten, für welche Steuerarten und für welche Besteuerungszeiträume den getroffenen Feststellungen Rechtswirkungen zukommen sollen.

  4. Ist der nach § 181 Abs. 5 S. 2 AO erforderliche Hinweis in dem betreffenden Feststellungsbescheid nicht enthalten, kann er in der Einspruchsentscheidung nachgeholt werden, sofern die Festsetzungsfrist für die anhängige Steuer bei Ergehen der Einspruchsentscheidung noch nicht abgelaufen war.

  5. Der Eintritt der Verjährung muss unmissverständlich im Bezug auf den jeweiligen Regelungsgegenstand zum Ausdruck gebracht werden. Es reicht nicht aus, wenn jeweils nur allgemein von Verjährung die Rede ist, nicht jedoch von der Feststellungsfrist für die Einheitswertfeststellung und die Festsetzungsfrist für die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages.

Fundstelle(n):
ErbStB 2012 S. 235 Nr. 8
ErbStB 2012 S. 264 Nr. 9
StBW 2012 S. 588 Nr. 13
CAAAE-11061

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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 08.03.2012 - 3 K 108/08

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