Eingeschränkte gerichtliche Überprüfung der
Steuerberaterprüfung
Pflichten des Zweitprüfers bei der
Steuerberaterprüfung
Zulässigkeit von gesetzlich nicht
vorgesehenen Korrektorentreffen
Teilnahme nur des Zweitprüfers
am Überdenkungsverfahrens nach Tod des Erstprüfers
Keine
ausreichende Klagebegründung durch Bezugnahme auf
„Drittkorrekturen” durch Gutachter
Anforderung an
Punktvergabe bei Folgefehlern
Keine Bindung an amtliche
Musterlösung
Leitsatz
1. Das FG kann Prüfungsentscheidungen
bei der Steuerberaterprüfung im Wesentlichen nur daraufhin überprüfen, ob der
Prüfungsausschuss allgemein gültige Bewertungsgrundsätze verletzt hat, sich von
sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, von unzutreffenden Tatsachen
ausgegangen ist oder wesentliche Verfahrensbestimmungen außer Acht gelassen hat
(Anschluss das ). Hinsichtlich der fachlichen
und prüfungsspezifischen Beurteilung kommt eine gerichtliche Kontrolle im
Übrigen nur in Betracht, wenn sich ein Bewertungsfehler auf die Notengebung
ausgewirkt haben könnte.
2. Wird dem Zweitkorrektur die
Bewertung des Erstprüfers mitgeteilt (sog. offenes Bewertungsverfahren), so
kann aus der Tatsache, dass der Zweitkorrektor sich der Bewertung des
Erstkorrektors anschließt (z. B. durch bloßes Abhaken der Bewertungsschritte
des Erstkorrektors oder durch ein allgemeines „Einverstanden”)
nicht gefolgert werden, er habe die Arbeit nicht selbstständig begutachtet.
Selbst der Umstand, dass der Zweitkorrektor die eigens für seine Korrektur
vorgesehene Spalte sowie einen Korrekturbogen (teilweise) nicht ausfüllt, lässt
nicht den Schluss zu, er habe keine eigenständige Bewertung vorgenommen.
3. Die Möglichkeit des Zweitprüfers,
sich der Meinung des Erstprüfers anzuschließen, gilt auch für das
Überdenkungsverfahren; ein Anspruch auf eine sog. verdeckte Bewertung der
schriftlichen Steuerberaterprüfung im verwaltungsinternen Überdenkungsverfahren
besteht nicht.
4. Es verstößt nicht gegen § 24 DVStB
und ist auch nicht anderweitig zu beanstanden, wenn die Erstprüfer in
Eigeninitiative gesetzlich nicht vorgesehene Korrektorenbesprechungen ohne
Mitwirkung oder gar Veranlassung durch den Prüfungsausschuss selbst
organisieren, hierbei die Teilnahme an den Besprechungen den Prüfern völlig
freigestellt ist, keine den Bewertungsspielraum der Prüfer einschränkenden
verbindlichen Vorgaben gemacht werden, keine fremden Dritten teilnehmen und
wenn auch nicht Prüfungsleistungen einzelner Prüfungsarbeiten erörtert werden.
5. Ist der Erstprüfer einer Arbeit
der Steuerberaterprüfung in der Zeit bis zum Überdenkungsverfahren verstorben,
so ist es nicht zu beanstanden, wenn die Einwendungen des betreffenden
Teilnehmers an der Steuerberaterprüfung im Überdenkungsverfahren nur durch den
Zeitprüfer und nicht auch durch den Nachfolger des verstorbenen Erstprüfers
beurteilt werden.
6. Hat der Prüfling im
Überdenkungsverfahren Gutachten vorgelegt, die überwiegend eine Drittkorrektur
seiner Arbeiten mit eigenem Prüferermessen des Gutachters vornehmen, so stellt
die Bezugnahme auf diese Gutachten im anschließenden finanzgerichtlichen
Klageverfahren keine schlüssige Klagebegründung dar.
7. Nach dem Folgefehlerprinzip soll
eine Leistung – trotz ihrer Unrichtigkeit – honoriert werden, wenn
sie in sich logisch und richtig ist und ihre Unzutreffendheit ausschließlich
darauf beruht, dass der Prüfling eine falsche Weichenstellung vorgenommen hat,
also gleichsam „auf ein falsches Gleis” geraten ist. Erbringt der
Prüfling jedoch keine mit der eigentlich geforderten Lösung vergleichbaren
anderen Leistungen aufgrund einer falschen Weichenstellung, können auch keine
Ersatzwertungen aufgrund des Folgefehlerprinzips eingefordert werden. So genügt
es z. B. für die Annahme einer Ersatzleistung nicht, dass der Prüfling eine
Vorschrift oder ein Schlagwort, das für die Zulässigkeits- oder
Begründetheitsprüfung eines Einspruchs eine Rolle spielt, abstrakt ohne
schlüssigen Zusammenhang zur konkreten Falllösung nennt.
8. Ein den Prüfern an die Hand
gegebenes Bewertungssystem „amtliche Musterlösung”) darf nicht
dazu führen, dass die Übereinstimmung bestimmter Ausführungen in der Klausur
mit dem Lösungsvorschlag in der sog. „Musterlösung” oder der
Lösungsskizze zwingend zur Vergabe bestimmter Leistungspunkte führt, sondern
soll lediglich die Gewichtung einzelner Teile der Aufgabenstellung nach ihrer
Bedeutung und Schwierigkeit erleichtern.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2012 S. 13 Nr. 28 EFG 2012 S. 1602 Nr. 16 SAAAE-11060
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