„Ordre public” als Vollstreckungsverbot bei ausländischen Titeln
Rechtsschutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen
Leitsatz
1. Von einem anderen EU-Mitgliedstaat begehrte Vollstreckungsmaßnahmen verstoßen gegen den ordre public, wenn der Mitgliedstaat
dem in Deutschland ansässigen Abgabenpflichtigen eine in ausländischer Sprache abgefasste Zahlungsaufforderung zustellen lässt,
der nicht entnommen werden kann, dass die Rechtsmittelfrist lediglich 15 Tage beträgt, und eine Art Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand im ausländischen Recht nicht vorgesehen oder trotz Geltendmachung von Gründen, welche die Fristversäumnis entschuldigen
könnten, nicht geprüft worden ist.
2. Der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit zukünftiger Vollstreckungsmaßnahmen ist als Feststellungsklage gemäß §
41 Abs. 1 FGO zulässig.
3. Kündigt die beklagte Behörde an, dass eine Rückzahlung bereits eingezogener Geldbeträge nicht sicher sei, so besteht ein
berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit bereits erfolgter Vollstreckungsmaßnahmen im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2013 S. 10 Nr. 20 DStRE 2013 S. 755 Nr. 12 EFG 2012 S. 1523 Nr. 16 IStR 2013 S. 439 Nr. 11 BAAAE-11057
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