Kompensation von künftigen Vorteilen mit dem Grunde nach rückstellbaren Verpflichtungen
Leitsatz
1. Die Bildung einer Rekultivierungsrückstellung durch ein Kiesabbauunternehmen kommt nicht in Betracht, wenn die mit der
Erfüllung dieser Verpflichtung voraussichtlich verbundenen Vorteile aus zu erzielenden Kippgebühren die Nachteile aus der
Rekultivierungsverpflichtung erheblich übersteigen. Die zu erwartenden Kippgebühren stehen in dem erforderlichen sachlichen
Zusammenhang mit der Rekultivierungsverpflichtung
2. Ein rechtlich verbindlicher Abschluss von kompensierenden Geschäften ist für die Berücksichtigung von Vorteilen bei der
Rückstellungsbewertung nicht erforderlich; es genügt die Aussicht auf einen wirtschaftlichen Vorteil, der aus der allgemeinen
Lebenserfahrung abzuleiten ist.
3. Die Berufung auf die EStR 1999 vermag der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die für die Klägerin günstige Verwaltungsvorschrift
des R 38 Abs. 1 EStR 1999 hat keine Außenwirkung und ist im Streitfall deswegen ohne Bedeutung.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2013 S. 6 Nr. 5 DStRE 2013 S. 324 Nr. 6 EFG 2012 S. 1533 Nr. 16 Ubg 2013 S. 255 Nr. 4 RAAAE-11056
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