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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 3 K 1216/09

Gesetze: FGO § 138, FGO § 68, AO § 21 Abs. 1 S. 1, AO § 26 S. 1, AO § 10, AO § 11, AO § 195 Abs. 2, AO § 193 Abs. 1, BpO § 4 Abs. 3

Unbegründetheit des Antrags auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache

§ 68 FGO bei Austausch der Einspruchsentscheidung

Zulässigkeit der isolierten Zurücknahme der Einspruchsentscheidung während bereits anhängiger Anfechtungsklage

Anfechtung einer Prüfungsanordnung wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit

Örtliche Zuständigkeit für Umsatzsteuer

Zuständigkeitswechsel

Leitsatz

1. Das Begehren des Klägers, die Erledigung der Hauptsache festzustellen, ist unbegründet und mit der Kostenlast zu Lasten des Klägers festzustellen, wenn das ursprüngliche Begehren auf Rücknahme einer Prüfungsanordnung gerichtet ist, das FA aber mit seinem Bescheid nicht diese, sondern lediglich die zu dieser Prüfungsanordnung ergangene Einspruchsentscheidung zurücknimmt und die Annahme der Rücknahme der ursprünglichen Prüfungsanordnung keine Stütze im Wortlaut des Rücknahmeschreibens findet.

2. Für das Eingreifen von § 68 FGO ist nicht danach zu unterscheiden, ob das FA den angefochtenen Verwaltungsakt selbst ersetzt oder lediglich die Einspruchentscheidung.

3. Das FA kann bei bereits anhängiger Anfechtungsklage lediglich die Einspruchsentscheidung isoliert von dem zugrundeliegenden Verwaltungsakt zurücknehmen und unter Wahrung eines zeitlichen Zusammenhangs durch eine erneute Einspruchentscheidung ersetzen.

4. Für die Umsatzsteuer ist gem. § 21 Abs. 1 S. 1 AO das FA örtlich zuständig, von wo aus der Unternehmer seine gewerbliche Tätigkeit betreibt. Das ist der Ort an dem der Plan, auf dem die Tätigkeit beruht, zur Ausführung gelangt, d.h. die Tätigkeit angeboten wird, Aufträge und Zahlungen entgegengenommen und die Ausführungen vorbereitet werden. Dieser Ort kann, muss aber nicht mit dem Ort der Geschäftsleitung i. S. d. § 10 AO zusammenfallen. Der Unternehmenssitz gem. § 11 AO ist für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit für die Umsatzsteuer unerheblich.

5. Eine Aktenübernahme ist für die Frage eines Zuständigkeitswechsels des FA unerheblich. Der Wechsel der Zuständigkeit eines FA gem. § 26 AO tritt nicht ein, wenn das FA die Tatbestandsvoraussetzungen der die Zuständigkeit festlegenden Norm nicht prüft und damit keine Überlegungen zu den für einen Zuständigkeitswechsel maßgeblichen Umständen tätigt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
JAAAE-11050

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 25.01.2012 - 3 K 1216/09

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