Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für eigenständige bewegliche Wirtschaftsgüter bei Einbau von Netzwerkkabeln, einem neuen
Server und sog. zwischenschaltbaren Switches für die Datenbündelung in einem Bürogebäude
Einbau von Netzwerkkabeln als neue Tatsache
Leitsatz
1. Werden in einem bestehenden Bürogebäude in Kabelschächten erstmals Netzwerkkabel, ein neuer Server und sog. zwischenschaltbare
Switches für die Datenbündelung eingebaut, stellen die Aufwendungen keinen sofort abziehbaren Instandhaltungsaufwand, sondern
Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für eigenständige bewegliche Wirtschaftsgüter dar; die Netzwerkkabel können aufgrund
der Verlegung unter Fensterkanälen, hinter Rigipswänden oder in Zwischendecken verlaufenden Kabelschächten jederzeit wieder
ausgebaut und anderweitig wiederverwendet werden und sind daher keine wesentlichen Gebäudebestandteile i.S. der §§ 93, 94
Abs. 2 BGB.
2. Hat der Steuerpflichtige in der Steuererklärung die Aufwendungen unter 1. als „Unterhaltungsaufwand für Maschinen” in vollem
Umfang steuermindernd geltend gemacht und wird dem Finanzamt erst bei einer späteren Betriebsprüfung der Einbau der Netzwerkkabel
bekannt, liegt eine neue Tatsache i. S. d. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO vor, die das FA zur Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids
und zur nachträglichen Aktivierung der Aufwendungen für die Netzwerkkabel samt Zubehör berechtigt.
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 15/2012 S. 682 DStR 2012 S. 8 Nr. 51 DStRE 2013 S. 129 Nr. 3 KÖSDI 2012 S. 18005 Nr. 8 StuB-Bilanzreport Nr. 17/2012 S. 682 Ubg 2013 S. 188 Nr. 3 CAAAE-11048
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 12.12.2011 - 1 K 1071/06
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