Zu einer Erstattung führende Einkommensteuererklärung bei Pflichtveranlagung ist im Streitfall kein den Ablauf der Festsetzungsfrist
hemmender „Antrag”
Leitsatz
1. Folge der Festsetzungsverjährung ist nicht nur, dass eine Steuer nicht mehr festgesetzt werden kann, sondern auch, dass
(jegliche) Änderung des Steuerbescheids unzulässig ist. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist von Amts wegen zu berücksichtigen.
2. Ist eine Pflichtveranlagung durchzuführen, so ist eine vor Ablauf der Festsetzungsfrist eingereichte Einkommensteuererklärung,
selbst wenn sie zu einer Erstattung führen soll, kein den Fristablauf hemmender Antrag i. S. d. § 171 Abs. 3 AO.
3. Allein die Entgegennahme der Steuererklärung schafft keinen Vertrauenstatbestand, der das FA zur Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung
noch innerhalb der Festsetzungsfrist verpflichten könnte.
4.Offen gelassen ist (auch in der Rechtsprechung des BFH), ob dies im Ausnahmefall anders sein kann, wenn das FA durch eigenes
aktives Tun einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, es werde rechtzeitig vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Änderung
von sich aus vornehmen.
Fundstelle(n): StBW 2012 S. 683 Nr. 15 YAAAE-11045
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 18.05.2011 - 14 K 3279/06 B
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