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Hessisches Finanzgericht Beschluss v. - 13 V 61/12

Gesetze: FGO § 69 Abs. 3, FGO § 69 Abs. 5

Aussetzung der Vollziehung beim Widerruf der Bestellung zum Steuerberater

Leitsatz

  1. Wird die Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls widerrufen, ohne den Sofortvollzug anzuordnen und hat der Steuerberater gegen den Widerrufsbescheid Klage erhoben, ist ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

  2. Für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung einer berufsrechtlichen Entscheidung bzw. für einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gem. § 69 Abs. 5 S. 3 FGO fehlt das Rechtsschutzinteresse, wenn gegen diese Entscheidung Klage erhoben worden ist.

Fundstelle(n):
TAAAE-11038

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Hessisches Finanzgericht, Beschluss v. 26.03.2012 - 13 V 61/12

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