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Restlaufzeiten von Verbindlichkeiten
[i]Besonderheiten der E-Bilanz Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften im Sinne von § 264a HGB haben grundsätzlich gemäß § 268 Abs. 5 HGB und § 285 Nr. 1 und 2 HGB Angaben zur Restlaufzeit ihrer Verbindlichkeiten zu tätigen. Mit dem Inkrafttreten des BilMoG müssen mittelgroße und große Gesellschaften zudem die Angabe des Gesamtbetrags der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren ausschließlich im Anhang angeben. Der Beitrag zeigt die buchhalterische Erfassung von Verbindlichkeiten auf den zugehörigen Konten nach der Restlaufzeit und stellt die Entwicklung im Verbindlichkeitenspiegel dar. Auf die Besonderheiten der E-Bilanz wird ebenfalls eingegangen.
I. Inhalt der Vermerkpflichten
1. Betrag der Verbindlichkeiten mit Restlaufzeiten von bis zu einem Jahr
[i]Erläuterungspflicht bei RLZ < 1 Jahr Kapitalgesellschaften, Personenhandelsgesellschaften im Sinne von § 264a HGB sowie bestimmte nach dem PublG zur Rechnungslegung verpflichtete Unternehmen haben gemäß § 268 Abs. 5 Satz 1 HGB den Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr bei jedem Posten der Bilanz gesondert darzustellen (Davon-Vermerk). Durch den gesonderten Vermerk des kurzfristigen Liquiditätsabflusses soll es dem Adressaten ermöglicht w...