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BGH 20.10.2011 1 StR 354/11, BBK 12/2012 S. 540

Buchführung | Geschäftsführung haftet bei Buchführungs- und Bilanzdelikten

Der Geschäftsführer hat rechtzeitig dafür zu sorgen, dass die Buchführung und die Erstellung der Bilanz auch in der Krise gesichert sind. Dies hat der bekräftigt.

Zur fachlichen Kompetenz des Geschäftsführers führt der BGH aus: Wer ein Handelsgewerbe betreibe oder [i]Fachliche Kompetenz als Organ eine ins Handelsregister einzutragende juristische Person leite und daher buchführungspflichtig ist, biete regelmäßig die Gewähr dafür, zur Führung der Bücher und Erstellung der Bilanzen auch selbst in der Lage zu sein. Der Geschäftsführer im Urteilsfall verfügte über eine Ausbildung als Einzelhandels- und Großhandelskaufmann und sei in der Lage, eine Buchhaltung mit überschaubarer Anzahl an Geschäftsvorfällen zu erstellen.

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