BFH Beschluss v. - IX B 168/11

Keine Revisionszulassung wegen fehlehrhafter Umsetzung der Rechtsprechungsgrundsätze des BFH seitens des FG

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, EStG § 17

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 Wenn der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) meint, das Finanzgericht (FG) verkenne die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Frage des Zeitpunkts der Entstehung des Auflösungsverlusts nach § 17 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes und wende diese greifbar gesetzwidrig auf den zu entscheidenden Fall an, so ist insoweit nicht erkennbar, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung durch die finanzgerichtliche Entscheidung beschädigt würde, weil sie objektiv willkürlich erschiene bzw. auf sachfremden Erwägungen beruhte und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar wäre. Vielmehr würdigt das FG den vorliegenden Einzelfall lediglich anders, als dies den Vorstellungen des Klägers entspräche.

3 Auch eine Revisionszulassung wegen Verletzung der finanzgerichtlichen Sachaufklärungspflicht (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der FinanzgerichtsordnungFGO— i.V.m. § 76 Abs. 1 FGO) kommt nicht in Betracht. Dass das FG einen Beweisantrag des Klägers zur Vernehmung der Zeugin G übergangen hätte, ist nicht schlüssig dargelegt. Nach dem Sitzungsprotokoll hat der fachkundig vertretene Beschwerdeführer einen entsprechenden Beweisantrag nicht gestellt und damit sein Rügerecht verloren (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung; vgl. , BFH/NV 2008, 2022, m.w.N.). Dem FG musste sich auch die Vernehmung der Zeugin nicht aufdrängen, da keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass die Vernehmung zu einem anderen Ergebnis geführt hätte als die vorliegende eidliche Erklärung der Zeugin.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2012 S. 1161 Nr. 7
FAAAE-10986