BSG Urteil v. - B 14 AS 65/11 R

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Verletzung des Sozialgeheimnisses - Offenbarung des Leistungsbezugs bei Dritten - fehlende Einwilligung des Leistungsbeziehers

Leitsatz

Der Bezug von Arbeitslosengeld II ist ein Sozialdatum, dessen Offenbarung durch das Jobcenter nur zulässig ist, wenn der Leistungsbezieher eingewilligt hat oder eine gesetzliche Offenbarungsbefugnis vorliegt.

Gesetze: § 35 Abs 1 S 1 SGB 1, § 37 S 3 SGB 1, § 67 Abs 1 S 1 SGB 10, § 67 Abs 6 S 1 SGB 10, § 67 Abs 2 Nr 3 SGB 10, § 67a Abs 2 S 1 SGB 10, § 67a Abs 2 S 2 Nr 2 Buchst b SGB 10, § 67b Abs 1 S 1 SGB 10, § 67d Abs 1 SGB 10, § 69 Abs 1 Nr 1 SGB 10, § 20 SGB 10, § 50 SGB 2, §§ 50ff SGB 2, § 57 SGB 2, §§ 57ff SGB 2

Instanzenzug: SG Freiburg (Breisgau) Az: S 18 AS 2139/08 Urteilvorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg Az: L 3 AS 1173/10 Urteil

Tatbestand

1Umstritten sind datenschutzrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).

2Der im Jahr 1957 geborene Kläger zu 1 und die im Jahr 1966 geborene Klägerin zu 2, die verheiratet sind, bewohnten mit ihren in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Kindern A. (geboren im Jahr 1993) und L. (geboren im Jahr 1997) sowie weiteren Familienangehörigen ein Haus in V. im Landkreis E Mit Schreiben vom kündigte die Vermieterin F., vertreten durch den Haus- und Grundbesitzerverein e.V. E (im Folgenden: Haus- und Grundbesitzerverein E.), mit Ablauf des das Mietverhältnis. Das Konto mit der von den Klägern selbst hinterlegten Mietkaution betrug zu diesem Zeitpunkt 2611,78 Euro. Am unterzeichneten die Kläger einen Mietvertrag für ein Haus in B. im Landkreis B ab mit einer Mietkaution in Höhe von 1700 Euro. Die Rechtsvorgängerin des beklagten Jobcenters - im Folgenden ebenfalls: Beklagter - bewilligte den Klägern ab laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Der Antrag der Kläger, darlehensweise die Mietkaution für das Haus in B. zu übernehmen, wurde abgelehnt, weil die Mietkaution für das Haus in V. zur Begleichung der neuen Kaution eingesetzt werden könne (Bescheid vom ). Zur Begründung ihres Widerspruchs wiesen die Kläger darauf hin, dass ihnen die hinterlegte Mietkaution für das Haus in V. voraussichtlich erst mit Ablauf der sechsmonatigen Prüfungsfrist der Vermieterin und daher weit nach Fälligkeit der Mietkaution für das Haus in B. zur Verfügung stehe. Mit Schreiben vom wandte sich der Beklagte wegen der Auszahlung der Kaution an den Haus- und Grundbesitzerverein E. unter dem Betreff "Leistungen nach dem SGB II im Mietverhältnis …" mit Angabe der bisherigen Adresse und des Namens der Kläger und bat ua um Mitteilung des Auszahlungstermins, der Höhe der Kaution und der Gründe hierfür. In der Folgezeit telefonierten Bedienstete der Beklagten am 29.2., 3.3. und mit dem Haus- und Grundbesitzerverein E. und erkundigte sich nach dem Sachstand.

3Die Kläger beantragten am bei dem Beklagten außerdem je einen Schrank für A. und L., weil diese über keine Schränke verfügten, da in dem Haus in V. Einbauschränke gewesen seien. Am telefonierte der Beklagte mit dem Ehemann der früheren Vermieterin, der mitteilte, das Haus in V. sei mit Einbauschränken ausgestattet gewesen und die Mietkaution sei abzüglich offener Kosten am an die Kläger in Höhe von ca 2000 Euro in bar ausgezahlt worden. Wenige Tage später bewilligte der Beklagte Leistungen zur Anschaffung eines Kleiderschranks für A. und L. Auf die Mitteilung der Kläger, die direkte Kontaktaufnahme mit der früheren Vermieterin sei unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten höchst bedenklich und ehrverletzend, ging der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid vom wegen der Mietkaution nicht ein.

4Im Rahmen ihrer am erhobenen und auf die Bewilligung einer Mietkaution gerichteten Klage haben die Kläger ua die Verletzung ihres Sozialdatenschutzes durch das Schreiben des Beklagten vom geltend gemacht. Erst durch dieses Schreiben habe die Vermieterin von ihrem SGB II-Leistungsbezug erfahren und sie - die Kläger - seien nunmehr dem Hohn und Spott der Familie der ehemaligen Vermieterin ausgesetzt. Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom ). Das Landessozialgericht (LSG) hat die auf Feststellung einer unbefugten Offenbarung von Sozialgeheimnissen durch den Beklagten beschränkte Berufung zurückgewiesen (Urteil vom ). Zur Begründung hat es unter Bezugnahme auf das Urteil des SG im Wesentlichen ausgeführt: Die Feststellungsklage sei nach § 55 Abs 1 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Es bestehe ein Feststellungsinteresse, weil seitens der Kläger zu befürchten sei, dass der Beklagte bei weiteren Umzügen der Kläger sich ohne deren Zustimmung an die Vermieter wende. Die Feststellungsklage sei jedoch nicht begründet. Der Beklagte habe durch seine Schreiben und den nachfolgenden Telefongesprächen mit dem Haus- und Grundbesitzerverein E. sowie dem Telefongespräch mit dem Ehemann der früheren Vermieterin nicht unbefugt Sozialgeheimnisse der Kläger offenbart, sondern bei anderen Personen oder Stellen iS des § 67a Abs 2 Satz 2 Nr 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren (SGB X) Sozialdaten erhoben. Der Beklagte habe befugt gehandelt, weil er sich erst nach dem Widerspruch der Kläger an den Haus- und Grundbesitzerverein E. gewandt habe. Selbst wenn der Beklagte sich zunächst an die Kläger mit dem Ersuchen gewandt hätte, eine Bescheinigung des Vermieters über die Auszahlung der Kaution vorzulegen, wäre der Beklagte nicht umhin gekommen, wegen der Schränke sich unmittelbar an die Vermieterin zu wenden. Zwar hätte der Beklagte wegen der Schränke auch eine Inaugenscheinnahme des Hauses in V. durchführen können, da die Kläger zur Zeit der Antragstellung jedoch schon ausgezogen gewesen wären, sei eine Datenerhebung bei der früheren Vermieterin unumgänglich gewesen. Dass die Kläger eine Bescheinigung wegen der Schränke hätten vorlegen können, hätten diese weder behauptet noch gebe es Anhaltspunkte dafür, zumal das Verhältnis zu den Vermietern nach Angaben der Kläger "gespannt" gewesen sei.

5Mit der - vom Bundessozialgericht (BSG) zugelassenen - Revision rügen die Kläger eine Verletzung von § 35 Abs 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil (SGB I) und ihres Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung sowie ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Der Beklagte habe nicht im Wege der Amtsermittlung ohne ihre vorherige Zustimmung Daten bei Dritten mit der Folge erheben dürfen, dass Sozialdaten wie ihr Bezug von Leistungen nach dem SGB II offenbart würden. Eine Rechtsgrundlage für die umstrittene Offenbarung ihrer Sozialdaten sei nicht ersichtlich. Sie hätten zu keinem Zeitpunkt eine Mitwirkung nach §§ 60 ff SGB I verweigert. Aus ihrem Widerspruch folge keine Rechtfertigung, insbesondere sei es nicht iS des § 67a Abs 1 SGB X erforderlich gewesen, wegen der Abwicklung der Kaution den Vermieter zu kontaktieren. Auch hinsichtlich der Schränke sei keine direkte Kontaktaufnahme mit der früheren Vermieterin notwendig gewesen, die dahingehende Aussage des LSG lasse sich nicht anhand des Beteiligtenvortrags oder der Verwaltungsakten belegen. Es habe keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit ihrer - der Kläger - Angaben gegeben. Es sei nicht erkennbar, dass der Beklagte sich die gewünschten Informationen allein durch die direkte Kontaktaufnahme mit der früheren Vermieterin habe besorgen können.

6Die Kläger beantragen,das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom aufzuheben, das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom abzuändern und festzustellen, dass der Beklagte durch sein Schreiben vom an den und seine Telefonanrufe vom 29. Februar, 3. März und beim Haus- und Grundbesitzerverein e.V. E sowie durch sein Telefongespräch am mit dem Ehemann der früheren Vermieterin W F unbefugt Sozialgeheimnisse der Kläger offenbart hat.

7Der Beklagte beantragt,die Revision zurückzuweisen.

Gründe

8Die zulässige Revision der Kläger ist begründet. Das Urteil des LSG ist aufzuheben, das des SG ist zu ändern und es ist festzustellen, dass das beklagte Jobcenter bzw seine Rechtsvorgängerin durch das Schreiben vom an den Haus- und Grundbesitzerverein E. und die Telefonanrufe vom 29.2., 3.3. und beim Haus- und Grundbesitzerverein E. sowie durch das Telefongespräch am mit dem Ehemann der früheren Vermieterin der Kläger unbefugt Sozialgeheimnisse der Kläger offenbart hat.

9I. Die von den Klägern erhobene Feststellungsklage ist zulässig.

10Mit einer Feststellungsklage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (§ 55 Abs 1 Nr 1 SGG). Es muss nicht das gesamte Rechtsverhältnis umstritten sein. Es genügt, dass - wie vorliegend - die Feststellung einzelner Rechte und Pflichten begehrt wird, weil umstritten ist, ob das Rechtsverhältnis "so oder anders" besteht (stRspr: - BSGE 4, 184, 185; - SozR 3-5915 § 3 Nr 1; - BSGE 47, 118 = SozR 1200 § 35 Nr 1: Feststellungen der Geheimhaltungspflicht; Breitkreuz in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2009, § 55 RdNr 4).

11Das erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Das "berechtigte Interesse" iS des § 55 Abs 1 SGG geht weiter als das rechtliche Interesse in § 256 Zivilprozessordnung (stRspr: - BSGE 8, 1; - SozR 3-1500 § 55 Nr 34 S 64), und es genügt jedes schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art (Breitkreuz in Breitkreuz/Fichte, SGG, § 55 RdNr 12; Keller in Meyer/Ladewig, SGG, 9. Aufl 2008, § 55 RdNr 15a; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, IV RdNr 96). Das berechtigte Interesse folgt vorliegend - wie das LSG zu Recht ausgeführt hat - aus der möglichen Wiederholungsgefahr, dass der Beklagte wiederum unter Verletzung des Anspruchs der Kläger auf Wahrung ihres Sozialgeheimnisses Briefe schreibt oder Telefongespräche führt, wenn sie ggf erneut umziehen müssen oder ähnliche Sachverhalte zu klären sind.

12Der auch im sozialgerichtlichen Verfahren geltende Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage (stRspr: 12/8 REh 1/75 - BSGE 43, 148, 150 = SozR 2200 § 1385 Nr 3; - SozR 4-1500 § 55 Nr 9) steht der Zulässigkeit der Feststellungsklage vorliegend nicht entgegen. Denn sie zielt auf eine Feststellung ab, die nicht durch einen Verwaltungsakt geregelt wurde oder geregelt werden kann, und durch die begehrte gerichtliche Entscheidung sind die zwischen den Beteiligten umstrittenen Rechtsverletzungen auch für vergleichbare Situationen in der Zukunft geklärt (im Ergebnis ebenso: - BSGE 47, 118 = SozR 1200 § 35 Nr 1).

13II. Die Feststellungsklage ist begründet.

14Rechtsgrundlage für das Klagebegehren ist § 35 Abs 1 Satz 1 SGB I, der lautet: "Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Abs 1 SGB X) von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (Sozialgeheimnis)." Die Vorschrift gilt ebenso wie für alle anderen Sozialleistungsbereiche auch für das SGB II (§ 37 Satz 1, 2 SGB I). Hiergegen hat der Beklagte verstoßen, indem er durch sein Schreiben vom und seine Telefonanrufe vom 29.2., 3.3. und mit dem Haus- und Grundbesitzerverein E. sowie durch sein Telefongespräch am mit dem Ehemann der früheren Vermieterin den SGB II-Leistungsbezug der Kläger bekannt gegeben hat.

15Das beklagte Jobcenter und seine Rechtsvorgängerin sind bzw waren Leistungsträger iS des § 35 Abs 1 Satz 1, § 12, § 19a SGB I.

16Der Bezug von Leistungen nach dem SGB II durch die Kläger ist ein Sozialdatum iS des § 35 Abs 1 Satz 1 SGB I, § 67 Abs 1 Satz 1 SGB X, weil dies eine Einzelangabe über ihre persönlichen Verhältnisse ist, die vom Beklagten verarbeitet und genutzt wird (vgl nur: 5 C 16.92 - BVerwGE 96, 147: Angabe "Sozialleistung" auf Überweisungsträger).

17Der Beklagte hat dieses Sozialdatum der Kläger auch verarbeitet iS des § 35 SGB I. Verarbeiten ist ua das Übermitteln von Sozialdaten, wobei das Übermitteln jede Bekanntgabe von Sozialdaten umfasst, gleichgültig ob sie gespeichert wurden oder nicht (§ 67 Abs 6 Satz 1, 2 Nr 3 SGB X). Das Sozialdatum "SGB II-Leistungsbezug der Kläger" wurde von dem Beklagten durch sein Schreiben vom an den Haus- und Grundbesitzerverein E. wegen der Auszahlung der Kaution und durch seine nachfolgenden Telefonanrufe bei dem Haus- und Grundbesitzerverein in dieser Sache sowie durch sein Telefongespräch am mit dem Ehemann der früheren Vermieterin wegen der Schränke und der Mietkaution den jeweiligen Adressaten bzw Gesprächspartnern bekannt gegeben und damit übermittelt.

18Hierbei handelte der Beklagte unbefugt. Denn die Verarbeitung von Sozialdaten ist nur zulässig, soweit eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder soweit der Betroffene eingewilligt hat (§ 67b Abs 1 Satz 1 SGB X). Die Norm ist ein typisches "Verbot mit Erlaubnisvorbehalt" (Bieresborn in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 67a RdNr 3; Rombach in Hauck/Noftz, SGB X, Loseblatt, Stand Dezember 2011, § 67a RdNr 1 ff; Stähler in Krahmer, Sozialdatenschutz nach dem SGB I und X, 3. Aufl 2011, § 67b SGB X RdNr 5). Beide Erlaubnistatbestände sind jedoch nicht erfüllt.

19Dass die Kläger in die genannten Übermittlungen ihrer Sozialdaten eingewilligt haben, hat das LSG nicht festgestellt. Der Beklagte hat keine dahingehenden Aufklärungsrügen erhoben.

20Eine gesetzliche Befugnis des Beklagten zur Offenbarung des SGB II-Leistungsbezugs der Kläger gegenüber dem Haus- und Grundbesitzerverein E. als Vertreter der früheren Vermieterin und dem Ehemann der früheren Vermieterin ist nicht gegeben. Dies gilt sowohl für den vom LSG angeführten § 67a Abs 2 SGB X (dazu 1.) als auch für die speziellen Regelungen zur Übermittlung von Sozialdaten nach §§ 67d, 69 SGB X (dazu 2.) sowie für die bereichsspezifischen Datenschutzvorschriften in §§ 50 ff SGB II (dazu 3.) und die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten Dritter nach §§ 57 ff SGB II (dazu 4.).

21Dass eine Offenbarungsbefugnis nicht aus den (allgemeinen) Vorschriften zur Amtsermittlung hergeleitet werden kann, hat das LSG zu Recht festgestellt, weil die Regelungen über den Datenschutz in § 35 SGB I, §§ 67 ff SGB X denen über die Amtsermittlung in §§ 20 f SGB X gemäß § 37 Satz 3 SGB I vorgehen ( - BSGE 94, 149 = SozR 4-2700 § 63 Nr 2 RdNr 8; vgl zur Literatur nur Bieresborn in von Wulffen, SGB X, § 67a RdNr 6; Didong in Juris Praxiskommentar, SGB I, 2005, § 37 RdNr 14). Der Beklagte hat sich einer solchen Offenbarungsbefugnis auch nicht berühmt.

221. Soweit das LSG eine Offenbarungsbefugnis nach § 67a Abs 2 Satz 2 Nr 2 Buchst b SGB X angenommen hat, kann dem nicht gefolgt werden. Das LSG hat das Offenbaren als befugt angesehen, weil es der Erhebung weiterer Sozialdaten gedient habe. Der Beklagte habe zur Erfüllung seiner Aufgaben bei anderen Personen oder Quellen als den Klägern die Informationen über die Auszahlung der Kaution für das Haus in V. und dessen Ausstattung mit Einbauschränken einholen dürfen. Denn die Kläger hätten zu diesem Zeitpunkt Widerspruch eingelegt und die Sache sei eilbedürftig gewesen. Auch eine Inaugenscheinnahme des Hauses in V. im Hinblick auf die Einbauschränke wäre wegen des schon durchgeführten Umzugs der Kläger ohne Datenerhebung gegenüber der früheren Vermieterin F. ausgeschieden.

24Schon aus dem Wortlaut der Norm folgt der Vorrang der Datenerhebung beim Betroffenen und eine Datenerhebung bei anderen Personen und Stellen als Ausnahme (vgl "nur" in Satz 2). Hintergrund für die Regelung ist das sich aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung ergebende Prinzip, dass der Betroffene "Herr seiner Daten" bleiben soll und entsprechend dem Grundsatz der Transparenz in der Regel keine Datenerhebung und -übermittlung hinter seinem Rücken erfolgen soll (BVerfGE 65, 1, 43 f; Bieresborn in von Wulffen, SGB X, § 67a RdNr 6 f; Rombach in Hauck/Noftz, SGB X, § 67a RdNr 64 ff; vgl auch die vorliegend einschlägige Pflicht, den Betroffenen über eine Datenerhebung bei einer nicht in § 35 SGB I genannten Stelle im Regelfall zu unterrichten nach § 67a Abs 5 SGB X). Die Vorschrift korrespondiert mit den Mitwirkungspflichten der Beteiligten nach §§ 60 ff SGB I, §§ 56 ff SGB II (vgl zur Vorlage von Kontoauszügen: - BSGE 101, 260 = SozR 4-1200 § 60 Nr 2; Hinweise des Deutschen Vereins zur Datenübermittlung bei Beratungsleistungen <SGB II und SGB XII>, NDV 2011, 204 ff).

25a) Eine Datenerhebung nach § 67a Abs 2 Satz 2 Nr 1 SGB X bei einer der in § 35 SGB I oder in § 69 Abs 2 SGB X genannten Stellen, zu denen insbesondere Leistungsträger nach dem SGB, andere öffentliche Stellen, die Leistung erbringen, usw gehören, liegt nicht vor.

26b) Eine Rechtsvorschrift, die eine Datenerhebung bei anderen Personen oder Stellen zulässt oder die Übermittlung von ihnen vorschreibt (§ 67a Abs 2 Satz 2 Nr 2 Buchst a SGB X), ist in Bezug auf den Haus- und Grundbesitzerverein E. oder den Ehemann der früheren Vermieterin nicht gegeben (zum Nichtvorliegen der bereichsspezifischen Regelungen des SGB II siehe unter 3. und 4.).

27c) Auch die Voraussetzungen des § 67a Abs 2 Satz 2 Nr 2 Buchst b SGB X, auf die das LSG abgestellt hat, mit den zwei Alternativen - Art der Aufgabe bzw Datenerhebung und unverhältnismäßiger Aufwand - sowie deren gemeinsamen weiteren Voraussetzung, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden, sind nicht erfüllt. Denn jedenfalls die zuletzt genannte gemeinsame Voraussetzung ist nicht gegeben, so dass offenbleiben kann, ob die Ermittlungen überhaupt erforderlich waren.

28Das LSG ist auf die Voraussetzung, keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von schutzwürdigen Interessen der Kläger, in seiner Entscheidung nicht eingegangen und nach den vom LSG im Übrigen getroffenen Feststellungen kann ihr Vorliegen nicht bejaht werden. Sie erfordert eine Abwägung zwischen den Interessen der Kläger an der Geheimhaltung ihrer Sozialdaten und den Interessen des Beklagten an einer direkten Ermittlung ohne Beteiligung der Kläger (vgl Bieresborn in von Wulffen, SGB X, § 67a RdNr 8; Stähler in Krahmer, Sozialdatenschutz, § 67a SGB X RdNr 8.3). Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Interessen nicht gleichwertig nebeneinander stehen, sondern keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der Kläger vorliegen dürfen.

29Dass keine Anhaltspunkte für eine solche Beeinträchtigung gegeben sind, muss nach dem vom LSG festgestellten Sachverhalt verneint werden. Denn die Kläger haben nach den Feststellungen des LSG schon im Widerspruchsverfahren die direkte Kontaktaufnahme mit der früheren Vermieterin und das damit einhergehende Offenbaren ihres SGB II-Leistungsbezugs als ehrverletzend bezeichnet (vgl insofern Rombach in Hauck/Noftz, SGB X, § 67a RdNr 102; Schoch, ZfSH/SGB 2005, 67, 69). Als Gründe für das Verhalten des Beklagten hat das LSG das anhängige Widerspruchsverfahren und die Eilbedürftigkeit der Sache angeführt. Beides vermag aber das Offenbaren des grundsätzlich geheim zu haltenden Sozialdatums "SGB II-Leistungsbezug der Kläger" gegenüber Außenstehenden nicht ohne Weiteres zu rechtfertigen. Denn auch während eines Widerspruchsverfahrens sind die allgemeinen Regelungen über die vorrangige Datenerhebung beim Betroffenen (§ 67a Abs 2 Satz 1 SGB X) und zB dessen Mitwirkungspflichten nach §§ 60 ff SGB I nicht aufgehoben.

30Angesichts des zeitlichen Verlaufs mit dem Schreiben an den Haus- und Grundbesitzerverein E. am und dem letztlich erst zu den gewünschten Informationen führenden Telefongespräch mit dem Ehemann der früheren Vermieterin am ist eine besondere Eilbedürftigkeit, die ein Absehen von der Datenerhebung beim Betroffenen (§ 67a Abs 2 Satz 1 SGB X) und ein Zurückstellen ihrer schutzwürdigen Interessen an der Geheimhaltung ihres SGB II-Leistungsbezugs rechtfertigen würde, nicht zu erkennen. Nichts anderes folgt aus dem von den Klägern am beim SG gestellten Antrag, den Beklagten im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Mietkaution darlehensweise zu übernehmen, der durch Beschluss vom - S 12 AS 998/08 ER - abgelehnt wurde. Denn das Schreiben war schon vorher abgesandt worden und der letzte Telefonanruf erfolgte danach.

31Dies gilt auch für den am getätigten Telefonanruf beim Ehemann der früheren Vermieterin wegen der am von den Klägern für ihre Kinder A. und L. beantragten Schränke. Schon die Reaktionszeit der Behörde von ca drei Wochen spricht gegen eine besondere Eilbedürftigkeit der Sache aus deren Sicht, die ein Absehen von der gesetzlich angeordneten vorrangigen Datenerhebung beim Betroffenen (§ 67a Abs 2 Satz 1 SGB X) unter Preisgabe geheim zu haltender Sozialdaten zu rechtfertigen vermag.

322. Die Voraussetzungen der gesetzlichen Offenbarungsbefugnis zur Übermittlung von Sozialdaten nach § 67d SGB X, von denen nur eine Übermittlung für die Erfüllung sozialer Aufgaben nach § 69 SGB X in Betracht kommt, sind nicht gegeben.

33§ 69 SGB X dient dem Datenaustausch der Leistungsträger iS des § 35 SGB I untereinander (vgl BT-Drucks 8/4022 S 84). Adressat der Übermittlung können aber auch nicht öffentliche Stellen sein, wenn die Übermittlung zur Aufgabenerfüllung seitens des Leistungsträgers erforderlich ist (vgl BT-Drucks 8/4022 S 87; Rombach in Hauck/Noftz, SGB X, § 69 RdNr 6c).

34Nach der vorliegend allein in Frage kommenden Befugnis nach § 69 Abs 1 Nr 1 SGB X ist die Übermittlung von Sozialdaten zulässig, soweit sie erforderlich ist, für die Erfüllung der Zwecke, für die sie erhoben worden sind, oder für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe der übermittelnden Stelle. Die Übermittlung für Aufgaben eines Dritten, der eine Stelle iS des § 35 SGB I ist, scheidet aus.

35Grundvoraussetzung für die beiden verbleibenden Alternativen ist, dass die Datenübermittlung erforderlich ist. Durch das "soweit" im Einleitungssatz von § 69 Abs 1 SGB X als Ausdruck des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes wird die Erforderlichkeit weiter eingeschränkt (BT-Drucks 8/4022 S 84) und angesichts des Grundsatzes der Datenerhebung beim Betroffenen (§ 67a Abs 2 Satz 1 SGB X) bedarf die Datenübermittlung an Dritte, die keine Stelle iS des § 35 SGB I sind, der besonderen Rechtfertigung (vgl Höfer in Krahmer, Sozialdatenschutz, § 69 RdNr 5.3).

36Ausgehend von diesem Maßstab war die Erhebung der Daten über die Mietkaution bei dem Haus- und Grundbesitzerverein E. und die Schränke bei dem Ehemann der früheren Vermieterin nicht erforderlich. Auch insofern kann offenbleiben, ob die begehrten Leistungen überhaupt hätten abgelehnt werden dürfen. Jedenfalls hätten Ermittlungen insoweit zunächst bei den Betroffenen erfolgen müssen.

37Das Offenbaren gegenüber dem Haus- und Grundbesitzerverein E. war nicht deswegen erforderlich, weil die Kläger persönlich zum Auszahlungstermin der Kaution nur ungenaue Angaben machen konnten. Das LSG hat vielmehr zu Recht auf die Möglichkeit hingewiesen, der Beklagte habe die Kläger um eine Bescheinigung des Vermieters über den Zeitpunkt und die Höhe der auszuzahlenden Kaution bitten können. Aus den Ausführungen des LSG, die Kläger hätten weder behauptet noch gebe es Anhaltspunkte dafür, dass sie eine entsprechende Bescheinigung hätten vorlegen können, zumal das Verhältnis zu den Vermietern nach Angaben der Kläger "gespannt" gewesen sei, folgt nichts anderes, so dass die insofern erhobenen Rügen der Kläger dahingestellt bleiben können. Denn der Vorrang der Datenerhebung beim Betroffenen ist angesichts der vom LSG selbst erkannten Möglichkeit, eine Bescheinigung bei den Klägern anzufordern, von Amts wegen zu prüfen und wird durch unterstellte Schwierigkeiten nicht ohne Weiteres aufgehoben. Im Übrigen hätte der Beklagte nach dem Scheitern eines entsprechenden Versuchs der Datenerhebung bei den Klägern immer noch und ggf in Verbindung mit einer Einwilligung der Kläger den von ihm sofort beschrittenen, letztlich erfolglosen Weg der Datenerhebung bei dem Haus- und Grundbesitzerverein E. beschreiten können.

38Gegen einen unverhältnismäßigen Aufwand des Beklagten im Falle einer Datenerhebung bei den Klägern spricht, dass der Beklagte nicht nur das Schreiben an den Haus- und Grundbesitzerverein E. gesandt, sondern auch noch drei Telefongespräche geführt hat. Von daher überzeugt auch die Begründung des SG, auf dessen Urteil das LSG Bezug nimmt, nicht, dass diese "Methode" die "einfachste und schnellste" war. Im Übrigen ist nicht alles, was geeignet und zweckmäßig ist, erforderlich, sondern nur das, was notwendig ist, um die gestellte Aufgabe rechtmäßig, vollständig und in angemessener Zeit erfüllen zu können.

39Das Offenbaren des Sozialdatums "SGB II-Leistungsbezug der Kläger" gegenüber dem Ehemann der früheren Vermieterin ist nicht gerechtfertigt, selbst wenn der Beklagte zum Zwecke der Amtsermittlung eine Augenscheinseinnahme durchführen wollte. Denn er hätte sich zunächst entsprechend dem Grundsatz der Datenerhebung beim Betroffenen (§ 67a Abs 2 Satz 1 SGB X) durch eine Augenscheinseinnahme und Datenerhebung bei den Klägern in deren (neuem) Haus in B. davon informieren können, ob Bedarf an den beantragten Schränken besteht oder nicht. War ein solches Vorgehen aus Sicht des Beklagten nicht ausreichend, um über die beantragte Leistung zu entscheiden, so hätte er vor einer Kontaktaufnahme mit dem Dritten eine Einwilligung der Kläger einholen müssen und bei deren Weigerung die Leistung ggf wegen fehlender Aufklärungsmöglichkeiten ablehnen können. Die Verpflichtung des Leistungsträgers zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen rechtfertigt auch dann, wenn ohne die für erforderlich gehaltene Datenerhebung Beweislosigkeit eintritt, keinen Eingriff in den Datenschutz.

403. Die bereichspezifischen Datenschutzvorschriften in §§ 50 ff SGB II in der Anfang des Jahres 2008 geltenden Fassung aufgrund des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom (BGBl I 1706) scheiden als Offenbarungsbefugnis ebenfalls aus. Denn diese Vorschriften regeln nur die Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung vor allem zwischen den verschiedenen Trägern der Grundsicherung und ihren Einrichtungen sowie mit der Wahrnehmung von Aufgaben betrauten Dritten, nicht aber gegenüber anderen Dritten wie einem Haus- und Grundbesitzerverein oder einer Vermieterin bzw deren Ehemann.

414. Aus den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten Dritter nach §§ 57 ff SGB II kann keine gesetzliche Befugnis des Beklagten zur Offenbarung des SGB II-Leistungsbezugs der Kläger gegenüber dem Haus- und Grundbesitzerverein E. als Vertreter der früheren Vermieterin und dem Ehemann der früheren Vermieterin hergeleitet werden. Denn nach diesen Normen besteht keine allgemeine Auskunfts- und Mitwirkungspflicht von Vermietern von Leistungsberechtigten nach dem SGB II gegenüber dem Beklagten, und die speziellen Voraussetzungen der allenfalls in Betracht kommenden Auskunftspflicht nach § 60 Abs 2 SGB II wegen der Mietkaution sind den Feststellungen des LSG nicht zu entnehmen.

42Eine Entscheidung über die von den Klägern erhobenen Verfahrensrügen kann mangels Entscheidungserheblichkeit dahingestellt bleiben.

43Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2012:250112UB14AS6511R0

Fundstelle(n):
DB 2012 S. 18 Nr. 11
NWB-Eilnachricht Nr. 14/2012 S. 1138
StuB-Bilanzreport Nr. 14/2012 S. 568
SAAAE-10892