BGH Beschluss v. - IX ZB 28/12

Instanzenzug:

Gründe

1 Die gemäß Art. 103f Satz 1 EGInsO, §§ 4, 6 Abs. 1, § 7 aF, § 64 Abs. 3 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 4 InsO, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die von der Rechtsbeschwerdeführerin beantragte Befreiung vom Anwaltszwang sieht das Gesetz nicht vor. Die Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalts gemäß § 4 InsO, § 78b Abs. 1 ZPO kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Rechtsbeschwerdeführerin nicht dargelegt hat, sich erfolglos an mehr als vier beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte gewandt zu haben (vgl. , NJW-RR 2004, 864; vom - IX ZA 2/11, WuM 2011, 323 Rn. 2). Die Rechtsbeschwerde ist zudem nicht fristgerecht innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses (§ 4 InsO, § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) beim Bundesgerichtshof eingegangen.

2 Die Rechtsbeschwerdeführerin kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.

Fundstelle(n):
PAAAE-10880