Schadensersatzklage gegen ein englisches Lebensversicherungsunternehmen: Anerkennungsfähigkeit eines gerichtlich genehmigten Vergleichsplans nach englischem Gesellschaftsrecht; Verjährung eines Schadensersatzanspruchs aus vorvertraglichem Verschulden
Gesetze: Art 8 EGV 44/2001, Art 12 Abs 1 EGV 44/2001, Art 35 EGV 44/2001, § 195 BGB, § 199 BGB, § 12 Abs 1 aF VVG, § 425 CompA GBR 1985
Instanzenzug: Az: I-4 U 19/09vorgehend LG Wuppertal Az: 7 O 464/07 Urteil
Tatbestand
1Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche anlässlich des Abschlusses einer englischen Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung geltend.
2Die Beklagte, ein englisches Versicherungsunternehmen, vertrieb bis 2001 über Mitarbeiter ihrer deutschen Niederlassung Lebens- und Rentenversicherungen mit Überschusssystem. Bei der Vermarktung ihrer Produkte stellte sie ihre hohen Überschüsse aus der Vergangenheit mit Werten deutlich über denen ihrer deutschen Mitbewerber heraus.
3Mit Wirkung zum schloss der Kläger bei der Beklagten einen Versicherungsvertrag über einen "Überschussbeteiligten Investment Sparplan" ab. Der Erstbetrag betrug 515.000 DM, die Todesfallversicherungssumme 515.000 DM und die überschussbeteiligte Investmentsumme 500.250 DM. Der Vertrag unterfällt gemäß Kap. 1 Nr. 4 der ihm zu Grunde liegenden "Versicherungsbedingungen für den überschussbeteiligten Investment-Sparplan" deutschem Recht. Nach den Bestimmungen zur Überschussbeteiligung in Kap. 5 Nr. 4 werden zunächst jährlich festgesetzte Überschussbeteiligungen dem jeweiligen Vertrag zugeordnet und Teil der vertraglich garantierten Leistung, wobei eine vorherige separate Auszahlung von Überschüssen nicht möglich ist. Ferner kann bei vertragsgemäßer Fälligkeit von Versicherungsleistungen eine weitere Beteiligung an den Überschüssen in Form einer Schlussüberschussbeteiligung in Betracht kommen.
4Mitte der 1990er Jahre bekam die Beklagte Schwierigkeiten mit Verträgen britischer Bestandskunden. Seit 1957 hatte sie in Großbritannien Versicherungsverträge mit garantierter Ablaufleistung (sog. "Guaranteed Annuity Rate", abgekürzt "GAR") abgeschlossen. Hiernach hatten die Versicherungsnehmer bei Fälligkeit der Versicherung das Wahlrecht zwischen einer bestimmten garantierten Rente und der zum Zeitpunkt der Fälligkeit geltenden Überschussrate, d.h. der am Kapitalmarkt durch die Beklagte erwirtschafteten Rente. Ferner enthielten zahlreiche Verträge auch garantierte Anlageerträge (sog. "Guaranteed Interest Rate", abgekürzt "GIR"), die dem jeweiligen Versicherungsnehmer einen jährlichen Mindestwertzuwachs gewährleisteten. Ab 1993 fielen die Zinssätze am Kapitalmarkt unter die Rentensätze bei garantierter Ablaufleistung, woraufhin Versicherungsnehmer die vertraglich zugesagte höhere Rente wählten. Den hieraus resultierenden finanziellen Belastungen begegnete die Beklagte dadurch, dass sie bei Inanspruchnahme einer im Vertrag garantierten Rente einen geringeren Schlussüberschussanteil zuteilte als bei Wahl der am Kapitalmarkt erwirtschafteten Rente (sog. "differentielle Schlussüberschusspolitik"). Diese Praxis wurde der Beklagten im sogenannten "Hyman-Urteil" des britischen House of Lords vom letztinstanzlich untersagt. Ihr wurde darin weiterhin verboten, den erforderlichen Mittelausgleich allein zwischen den Verträgen mit garantierter Ablaufleistung GAR vorzunehmen. Die Auszahlung der höheren garantierten Renten war deshalb nur zu Lasten der Überschussbeteiligungen auch der übrigen Verträge ohne garantierte Rente möglich.
5Die Beklagte führte in der Folgezeit ein sogenanntes Vergleichsplanverfahren ("Scheme of Arrangement") nach § 425 des britischen Companies Act 1985 durch. Dieses sieht im Ergebnis vor, dass die Versicherungsnehmer auf Ansprüche, die in Zusammenhang mit den Verträgen mit garantierter Ablaufleistung GAR stehen, verzichten und dafür ihr Versicherungswert um 2,5% erhöht wird. Der Vergleichsplan bestimmt insoweit:
"4.1 Am und mit Wirkung vom Tag des Wirksamwerdens:
...
(c) werden alle mit GAR zusammenhängenden Ansprüche, die ein unter die Regelung fallender Versicherungsnehmer in Verbindung mit dem überschussbeteiligten GAR- und/oder Nicht-GAR-Fonds unter Umständen oder mit Sicherheit hat, aufgehoben und vollständig, endgültig und unwiderruflich erledigt; und
(d) werden vorbehaltlich Klausel 5, 8 und 12:
...
ii) die Nicht-GAR-Versicherungswerte und die Nicht-GAR-Garantiewerte einer unter die Regelung fallenden Versicherung jeweils in Übereinstimmung mit den Vorkehrungen in Teil B des Anhangs erhöht."
6Im Zuge dieses Verfahrens versandte die Beklagte umfangreiches Informationsmaterial an den Kläger. Im "Vorschlag einer Vergleichsregelung", den der Kläger erhielt, ist ausgeführt:
"Darüber hinaus ist die Sterblichkeitstabelle, die für die Versicherungen mit GAR-Rechten verwendet wurde, überholt, da die menschliche Lebenserwartung gestiegen ist und Renten demzufolge länger ausgezahlt werden. Im Gegensatz zu den GAR der Society werden die aktuellen von der Society und anderen Rentenanbietern angebotenen Rentensätze unter Bezugnahme auf aktuelle Sterblichkeitstabellen berechnet, bei denen davon ausgegangen wird, dass Rentenempfänger erheblich länger leben als zu dem Zeitpunkt angenommen wurde, als die GAR für die Versicherungen mit Überschussbeteiligung mit GAR-Rechten berechnet wurden."
7Der Kläger sieht zahlreiche Aufklärungspflichtverletzungen der Beklagten. Diese habe ihm folgende Umstände nicht offenbart: riskantes Überschussmodell, unzureichend gebildetes Deckungskapital, überhöhte Zuteilung von Überschüssen in der Vergangenheit, unzureichende Sterblichkeitsrückstellungen, Garantieversprechen in Verträgen britischer Bestandskunden und Quersubventionierung von Altverbindlichkeiten durch neue Versicherungsnehmer. Außerdem sei ihre Werbung mit Überschüssen irreführend gewesen. Bei korrekter Aufklärung hätte er keine Lebensversicherung bei der Beklagten abgeschlossen. Der Kläger macht mit seiner Klage lediglich einen Zinsschaden geltend; seine Einzahlungen und zusätzliche Überschüsse hat er von der Beklagten erhalten.
8Die Beklagte meint, der Kläger sei an der Geltendmachung von Ansprüchen gehindert, da der Vergleichsplan nach englischem Gesellschaftsrecht durch die erteilte gerichtliche Genehmigung allen vom Vergleichsplan betroffenen Versicherungsnehmern gegenüber wirksam geworden sei. Hilfsweise erhebt sie die Einrede der Verjährung, weil sie in den Jahren 2000 und 2001 im Zuge der Information über die Ergebnisse des Hyman-Verfahrens und den Vorschlag eines Vergleichsplans den Kläger umfassend über die von ihm behaupteten Unregelmäßigkeiten informiert habe und daher Verjährung spätestens Ende 2004 eingetreten sei.
9Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung hiergegen ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und stützt dieses auf eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten im Hinblick auf angeblich unzureichende Sterblichkeitsrückstellungen.
Gründe
10Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
11I. Das Berufungsgericht hat dem englischen Vergleichsplanverfahren keine Sperrwirkung zugebilligt. Die geltend gemachten Ansprüche seien - soweit schlüssig dargetan - aber nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt. Da der Kläger eine Aufklärungspflichtverletzung im Zusammenhang mit der Verwendung veralteter Sterbetafeln nicht hinreichend dargelegt habe, könne der Eintritt der Verjährung insofern dahinstehen. Der Kläger habe nicht aufgezeigt, dass die Beklagte in der Zeit vor Abschluss des Vertrages auf der Grundlage des englischen Finanzaufsichtsrechts pflichtwidrig keine ausreichenden Sterblichkeitsrückstellungen gebildet habe. Er hätte auch darlegen müssen, dass der Beklagten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht nur die Pflichtwidrigkeit, sondern auch die darauf beruhende Konsequenz - die Notwendigkeit höherer, die Überschüsse der Verträge erheblich mindernder Rückstellungen - bekannt gewesen sei oder habe bekannt sein müssen.
12II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in jeder Hinsicht stand.
131. Die Klage ist - wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat - zulässig. Die gerichtliche Genehmigung ("court order") eines Vergleichsplans ("Scheme of Arrangement") nach englischem Gesellschaftsrecht (Sect. 425 Companies Act 1985) steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen.
14Wie der Senat in seinem Urteil vom (IV ZR 194/09, juris Rn. 19 ff.) ausgeführt hat, ist das Vergleichsplanverfahren kein anerkennungsfähiges ausländisches Insolvenzverfahren. Eine Anerkennung nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) findet nicht statt. Ihr stehen bei einem Vergleichsplan, der wie hier eine Lebensversicherung betrifft, jedenfalls die Vorschriften über die Zuständigkeit in Versicherungssachen gemäß Artt. 8, 12 Abs. 1, 35 EuGVVO entgegen. Art. 8 EuGVVO ist in autonomer Weise weit auszulegen und erfasst alle Streitigkeiten, die sich auf den Abschluss, die Auslegung, die Durchführung und die Beendigung eines Versicherungsvertrages beziehen (Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl. Art. 8 EuGVVO Rn. 15). Mit dem Schutzgedanken des Art. 8 EuGVVO ist es nicht zu vereinbaren, dass - wie durch den gerichtlich genehmigten Vergleichsplan vorgesehen - Rechte eines Versicherungsnehmers grundlegend umgestaltet werden, ohne hierbei den Gerichtsstand des Art. 12 Abs. 1 EuGVVO einhalten zu müssen (Senatsurteil vom aaO Rn. 27).
152. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht den Sachvortrag des Klägers zu einer Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten im Hinblick auf die Verwendung veralteter Sterbetafeln als nicht hinreichend substantiiert betrachtet.
16a) Das Berufungsgericht geht vom zutreffenden rechtlichen Ansatz aus, dass der Versicherer, der mit Überschüssen aus der Vergangenheit wirbt, den Interessenten darüber aufklären muss, wenn sich bei Vertragsschluss abzeichnet, dass die in der Vergangenheit erzielten Überschüsse z.B. aufgrund veränderter durchschnittlicher Lebenserwartung unwahrscheinlich bis ausgeschlossen sind (Senatsurteil vom aaO Rn. 38). Dabei führt das Berufungsgericht richtigerweise aus, dass es nicht darauf ankommt, ob dem Versicherer auf Grund von Mitteilungen der Aufsicht oder von Veröffentlichungen in der Fachpresse konkret bekannt war, dass die bisherigen Überschusszuweisungen für die Zukunft als nicht mehr realistisch angesehen werden können. Ausreichend ist, wenn ihm das aus dem gewählten Überschussmodell und der Verwendung veralteter oder "unpassender" Sterbetafeln resultierende Risiko bei ordentlicher Geschäftsführung bekannt sein musste.
17b) Im Weiteren hat das Berufungsgericht die Anforderungen an die Darlegungslast des Klägers überspannt. Eine Partei genügt ihren Substantiierungspflichten, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als bestehend erscheinen zu lassen. Dabei ist unerheblich, wie wahrscheinlich die Darstellung ist. Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung, kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden (, NJW-RR 2007, 1409 Rn. 8; Urteil vom - II ZR 199/03, NZG 2005, 890 unter II 2 b).
18So ist es hier. Der Kläger hat unter Nennung konkreter Sterbetafeln für die unterschiedlichen Produktgenerationen der Beklagten in den letzten Jahrzehnten u.a. Sachverständigenbeweis dafür angetreten, dass die Sterblichkeitstafeln veraltet gewesen seien, zu geringe Sterblichkeitsrückstellungen gebildet worden seien und bei ausreichenden Sterblichkeitsrückstellungen keine Kürzung des Überschusses des Klägers stattgefunden hätte. Er hat darüber hinaus unter Bezugnahme auf den im Auftrag des Unterhauses am veröffentlichten Penrose-Report im Sinne positiver Kenntnis der Beklagten zu einer Unterrichtung des Vorstands der Beklagten durch den Aktuar H. vom - also zeitlich vor dem Vertragsschluss mit dem Kläger - vorgetragen. Danach habe es im Altbestand an Versicherungen Verluste durch veränderte Sterblichkeit der Rentenempfänger gegeben und diese seien nur zu einem gewissen Grad anderweitig auszugleichen gewesen.
19Zu Unrecht hat das Berufungsgericht weiteren Vortrag des Klägers unter spezifischer Berücksichtigung des britischen Finanzaufsichtsrechts vermisst. Die Aufklärungspflicht des Versicherers ist nicht von Warnungen der Aufsicht abhängig. Unerheblich ist auch ein fehlendes Einschreiten der britischen Aufsicht. Die Beklagte nimmt für sich nach britischem Aufsichtsrecht ein Ermessen bei den Annahmen zur Sterblichkeit ihrer Versicherten in Anspruch. Selbst bei Zugrundelegung eines solchen Ermessens liegt im schuldrechtlichen Verhältnis zum einzelnen Interessenten dann eine Pflichtwidrigkeit vor, wenn die Sterblichkeitsrückstellungen nicht mehr als sachgerecht zu betrachten sind und der Versicherer dennoch ohne gesonderten Hinweis hierauf mit Überschüssen aus der Vergangenheit wirbt, obwohl diese für die Zukunft nicht mehr zu erwarten sind. Dass die Sterblichkeitsrückstellungen der Beklagten in diesem Sinne nicht ordnungsgemäß waren, wurde vom Kläger u.a. unter Hinweis auf einen Sonderrückstellungsbedarf von 400 Mio. GBP im Jahre 2001 wegen bis dahin unzureichender Sterblichkeitsannahmen vorgetragen.
20Unzutreffend ist die Erwägung des Berufungsgerichts, der Kläger habe nicht vorgetragen, dass wegen unzureichender Sterblichkeitsrückstellungen die in der Vergangenheit ausgewiesenen Überschüsse der Beklagten in Zukunft nicht mehr hätten erwirtschaftet werden können. Zwar ist theoretisch denkbar, dass ein Versicherer Verluste aus veränderter Sterblichkeit durch anderweitige Gewinne kompensieren kann. Aus dem Sachvortrag des Klägers zu der von ihm behaupteten Geschäftspolitik der Beklagten (riskantes Überschussmodell, unzureichend gebildetes Deckungskapital, überhöhte Zuteilung von Überschüssen in der Vergangenheit, Quersubventionierung von Altverbindlichkeiten durch neue Versicherungsnehmer) ergibt sich indes eindeutig, dass die Beklagte derartige finanzielle Mittel zur Kompensation nicht gehabt haben soll.
21III. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig.
22Der im Zusammenhang mit der Verwendung veralteter Sterbetafeln geltend gemachte Anspruch ist nicht verjährt. Wird wie hier ein auf das negative Interesse gerichteter Schadensersatz geltend gemacht, so richtet sich die Verjährung eines Anspruchs aus vorvertraglichem Verschulden nicht nach § 12 Abs. 1 VVG a.F., sondern nach den §§ 195, 199 BGB (Senatsurteil vom aaO Rn. 29; Senatsbeschluss vom - IV ZR 195/08, VersR 2010, 373 Rn. 12). Hiernach ist mangels hinreichender Kenntnis des Klägers von den anspruchsbegründenden Umständen keine Verjährung eingetreten. Aus den Informationsunterlagen, die die Beklagte im Zuge des Vergleichsplanverfahrens an den Kläger übersandte, lässt sich nicht entnehmen, dass dem Versicherungstarif des Klägers ohne GAR-Rechte unzutreffende Sterblichkeitsannahmen zu Grunde liegen sollen. Der Vortrag des Klägers zielt weitergehend darauf ab, dass es auch bei anderen Versicherungstarifen unzureichende Sterblichkeitsrückstellungen gegeben habe, die Beklagte deshalb zu Sonderrückstellungen gezwungen gewesen sei und dies wegen des einheitlichen Haftungspools zu Lasten der Überschussbeteiligung seines Vertrages gehe. Auch insoweit ist mangels hinreichender Kenntnis des Klägers kein Beginn der Verjährung anzunehmen, da in den Unterlagen der Beklagten nicht offenbart wurde, dass erhöhte Rückstellungen in Folge geänderter Sterblichkeitsannahmen notwendig waren und diese wirtschaftlich zu Lasten des Vertrages des Klägers gingen.
23IV. Die Sache ist noch nicht entscheidungsreif, weil Feststellungen zu den nicht verjährten Ansprüchen einschließlich des auch vom Berufungsgericht nicht abschließend behandelten weiteren Vorwurfs der konkreten Zusage jährlicher Renditen durch einen Mitarbeiter der Beklagten im Zuge der Vertragsanbahnung fehlen. Im weiteren Verfahren wird das Berufungsgericht zu beachten haben, dass es bei der Frage der Kausalität der behaupteten Aufklärungspflichtverletzung bezüglich der Verwendung veralteter Sterbetafeln für das Zustandekommen des Vertrages nicht erforderlich ist, dass gerade die unzureichenden Sterblichkeitsrückstellungen zu dem Wertverfall der Versicherung geführt haben (vgl. Senatsurteil vom aaO Rn. 40; , BGHZ 123, 106, 111).
Mayen Wendt Felsch
Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Fundstelle(n):
NJW 2012 S. 2352 Nr. 32
QAAAE-10832