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Einkommensteuer | § 7g EStG auf Photovoltaikanlagen
Nach Rn. 46 des (BStBl 2009 I S. 633) wird ein Wirtschaftsgut ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt, wenn es der Steuerpflichtige zu nicht mehr als 10 % privat nutzt. Dabei kommt es maßgeblich auf die unmittelbare Verwendung des Wirtschaftsguts an, für das ein Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen werden soll. Eine Verwendung des durch die Photovoltaikanlage produzierten Stroms zu mehr als 10 % für private Zwecke spricht nicht gegen die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EStG. Auf die spätere Sachentnahme des produzierten Wirtschaftsguts „Strom” kommt es nach der bei der Beurteilung der betrieblichen Nutzung des produzierten Wirtschaftsguts „Photovoltaikanlage” nicht an.