Erneuter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach Ablehnung durch das FG nur bei Vorliegen veränderter Umstände zulässig
Zweistufiges Feststellungsverfahren bei Treuhandverhältnissen
Leitsatz
1. Hat das FG einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgeleht, so ist ein erneuter Antrag nur unter den Voraussetzungen
des § 69 Abs. 6 S. 2 FGO zulässig.
2. „Veränderte Umstände” i. S. d. § 69 Abs. 6 S. 2 FGO liegen vor, wenn entweder nachträglich eingetretene oder bekannt gewordene
Gegebenheiten den Fall in tatsächlicher Hinsicht in einem neuen Licht erscheinen lassen oder wenn eine Gesetzesänderung oder
eine zwischenzeitlich (durch ein anderes Gericht oder in einem anderen Verfahren) ergangene gerichtliche Entscheidung zu einer
veränderten Beurteilung der maßgeblichen Rechtslage führen können.
3. Bei Treuhandverhältnissen ist grundsätzlich ein zweistufiges Feststellungsverfahren durchzuführen. Dabei können im Feststellungsverfahren
auf der zweiten Stufe keine Feststellungen getroffen werden, die das Feststellungsverfahren auf der ersten Stufe in der Art
eines Grundlagenbescheides beeinflussen.
Tatbestand
Fundstelle(n): StBW 2012 S. 683 Nr. 15 LAAAE-10705
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
FG des Saarlandes, Beschluss v. 26.04.2012 - 1 V 1013/12
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