1. Bei der Teilwertberechnung der
Pensionszusage sind auch am Bilanzstichtag bzw. die
betrieblichen Versorgungsleistungen nur insoweit zu berücksichtigen, als die
Versorgungsanwartschaft zusammen mit der Rentenanwartschaft aus der
gesetzlichen Rentenversicherung 75 % der am Bilanzstichtag bezogenen
Aktivbezüge nicht überstiegt, wenn keine Umstände ersichtlich sind, um die
Überversorgung zu den Bilanzstichtagen anders zu erklären, als durch die
steuerlich unzulässige Vorwegnahme einer künftigen säkularen
Einkommensentwicklung.
2. Bei der Berechnung der 75 %-Grenze
sind weder die künftigen Aktivbezüge bei Eintritt des Versorgungsfalls noch die
im Rahmen der Betriebsaufspaltung erfolgten Mietzahlungen der GmbH an den
Alleingesellschafter-Geschäftsführer zu berücksichtigen.
3. An der Prüfung der
Überversorgungsgrenze von 75 % der Aktivbezüge zum Bilanzstichtag ist auch vor
dem Hintergrund des Übergangs zur nachgelagerten Besteuerung der Altersrenten,
der Erhebung von Krankenkassen- und Pflegekassenbeiträgen von Rentnern sowie
dem Erfordernis eines Gesamtversorgungsniveaus von 80 % bis 90 % der letzten
Aktivbezüge zum Erhalt des Lebensstandards im Alter festzuhalten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2013 S. 432 Nr. 8 DStR 2012 S. 9 Nr. 51 DStRE 2013 S. 196 Nr. 4 GmbH-StB 2012 S. 266 Nr. 9 GmbHR 2012 S. 1024 Nr. 18 Ubg 2013 S. 188 Nr. 3 BAAAE-10704
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Sächsisches FG, Urteil v. 28.03.2012 - 8 K 1159/11
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