1. Ein Feststellungsbescheid nach § 17 Abs. 2 GrEStG entfaltet in seinem Regelungsbereich, wozu auch die Frage der Steuerbarkeit
gehört, Bindungswirkung (§ 182 Abs. 1 AO). Eine widerstreitende Festsetzung kann daher hinsichtlich der für den Grunderwerbsteuerbescheid
als Folgebescheid bindenden Feststellungen nicht bestehen.
2. Zwei die Übertragung von Grundbesitz sowie die spätere Rückübertragung dieses Grundbesitzes betreffende Feststellungsbescheide
nach § 17 Abs. 2 GrEStG können keine widerstreitende Steuerfestsetzung nach § 174 Abs. 4 AO begründen, wenn sie nicht denselben
Sachverhalt betreffen.
3. § 16 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG erfasst die Fälle, in denen die (abstrakte) Eigentumsübertragung am Grundstück zivilrechtlich
wirksam erfolgt ist, diese Eigentumsübertragung jedoch aufgrund einer nichtigen oder durch Anfechtung nichtig gewordenen (schuldrechtlichen)
Verpflichtung vorgenommen wurde. In diesem Fall steht dem Veräußerer nach §§ 812 f. BGB ein Anspruch auf Rückübertragung des
Eigentums zu. § 16 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG setzt einen einseitig und gegen den Willen des ursprünglichen Erwerbers durchsetzbaren
Anspruch auf Rückerwerb voraus; die Vorschrift ist nicht anwendbar, wenn die ursprüngliche Übertragung lediglich aufgrund
der steuerlichen Vorschriften nach §§ 41, 42 AO nicht besteuert worden ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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