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BFH 09.02.2012 VI R 22/10, StuB 11/2012 S. 453

Einkommen-/Lohnsteuer | Grundsätzlich keine „regelmäßige Arbeitsstätte” eines Arbeitnehmers bei Outsourcing

(1) In „Outsourcing-Fällen” sind Arbeitnehmer mit ihrer Ausgliederung regelmäßig auswärts tätig, vergleichbar mit bei Kunden ihres Arbeitgebers tätigen Arbeitnehmern. (2) Ein „Outsourcing-Fall” liegt regelmäßig nicht vor, wenn ein Postbeamter unter Wahrung seines beamtenrechtlichen Status vorübergehend am bisherigen Tätigkeitsort einem privatrechtlich organisierten Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG zugewiesen wird (Bezug: § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, Abs. 5 Satz 1, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG; § 1 Abs. 1, § 2, § 4 PostPersRG; Art. 143b Abs. 3 GG).

Praxishinweise

Der VI. Senat des BFH schließt damit nahtlos an seine neuere Rechtsprechung zum Begriff der „regelmäßigen Arbeitsstätte” bei auswärtiger Tätigkeit von Arbeitnehmern an. Eine regelmäßige Arbeitsstätte setzt demnach u. a. voraus...

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