Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Hinweispflicht des abberufenen Abwicklers einer AG
Die Abwickler einer Aktiengesellschaft haben die Rechte und Pflichten eines Vorstands (§ 268 Abs. 2 Satz 1 AktG) und haften folglich bei einer Pflichtverletzung der Gesellschaft auf Schadenersatz (§ 93 Abs. 2 Satz 1 AktG). Übergibt ein abberufener Abwickler seine Geschäfte an einen Nachfolger, so kann er sich im Allgemeinen auf die Übergabe der Unterlagen beschränken. Er muss dem Nachfolger also nicht jeden laufenden oder vergangenen Geschäftsvorfall erläutern oder einen Hinweis auf dokumentierte vertragliche Vereinbarungen geben. Die nachwirkende Treuepflicht gebietet es jedoch, dass er auf dringend zu erledigende oder für die Gesellschaft besonders wichtige Angelegenheiten ausdrücklich hinweist, wenn nicht erwartet werden kann, dass der Nachfolger in der zur Verfügung stehenden Zeit dazu in den Unterlagen ausreichende Informationen f...