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StuB 11/2012 S. 455

Eintragung der Dauertestamentsvollstreckung über Kommanditanteil in das Handelsregister

Bei Vererbung eines Kommanditanteils mit Anordnung der Testamentsvollstreckung kann jedenfalls bei Dauertestamentsvollstreckung (§ 2209 BGB) auf Antrag des Testamentsvollstreckers ein Testamentsvollstreckervermerk in das Handelsregister eingetragen werden. Zwar werden grds. nur die Tatsachen und Rechtsverhältnisse eingetragen, deren Eintragung gesetzlich vorgesehen ist. Aufgrund der Funktion des Handelsregisters, Umstände zu verlautbaren, die für den Rechtsverkehr von wesentlicher Bedeutung sind, lässt die Rechtsprechung – hier auch der BGH – allerdings darüber hinausgehende Eintragungen zu, falls und soweit „ein erhebliches Bedürfnis des Rechtsverkehrs an der entsprechenden Information besteht” ( NWB XAAAE-04568).

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