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Risikobehaftete Provisionserlöse eines Versicherungsmaklers
Nach einer Entscheidung des 9. Senats des FG Münster sind Provisionen eines Versicherungsmaklers, für die das Risiko einer Stornohaftung besteht, nicht als Einnahme zu erfassen. Die darauf entfallenden Aufwendungen sind jedoch als unfertige Leistungen gewinnerhöhend zu aktivieren (,F,Zerl NWB OAAAE-08978; Revision anhängig).
Nach einer neueren Entscheidung des BFH zum Provisionsanspruch von Versicherungsvertretern ( NWB QAAAD-52395) kommt es dort zur Gewinnrealisierung, sobald der Provisionsanspruch entstanden ist; (erst) zu diesem Zeitpunkt ist der Anspruch zu aktivieren. Nach der für Versicherungsvertreter geltenden Sonderregelung in § 92 Abs. 4 HGB haben diese einen Anspruch auf die Provi...