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Investitionsabzugsbetrag
Geltendmachung des Abzugsbetrags nach Abschluss der begünstigen Investition
Vor kurzem entschied der BFH, dass das Wahlrecht gem. § 7g EStG auch noch nach Einlegung des Einspruchs ausgeübt werden kann und es in Fällen, in denen der Steuerpflichtige ein Wirtschaftsgut angeschafft hat, bevor er dafür mit seiner Steuererklärung oder mit einem nachfolgenden Einspruch einen Investitionsabzugsbetrag geltend macht, nicht erforderlich ist, dass bereits zum Zeitpunkt der Anschaffung die Absicht bestand, den Investitionsabzugsbetrag in Anspruch zu nehmen.
Problemstellung
Nach § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG kann für die künftige Anschaffung oder Herstellung abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ein Investitionsabzugsbetrag bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten gewinnmindernd abgezogen werden. Die Formulierung „voraussichtlich” macht deutlich, dass die Investition im Zeitpunkt der Vornahme des Investitionsabzugsbetrags noch durchführbar und objektiv möglich sein muss. Auch wenn der Wortlaut der Norm auf die künftige Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts zielt, bedeutet das nicht, dass zunächst die Begünstigung gem. § 7g EStG in Anspruch genommen werden und erst danach das betreffende Wirtschaftsgut angeschafft oder her...