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FinMin Schleswig-Holstein 06.03.2012 ESt-Kurzinfo 2012/009, KSR 6/2012 S. 12

Steuerliche Behandlung der Bezüge an Bundesfreiwilligendienst Leistende

Die Geld- und Sachbezüge sowie die Heilfürsorge, die Soldaten aufgrund des § 1 Abs. 1 Satz 1 Wehrsoldgesetz und Zivildienstleistende aufgrund des § 35 Zivildienstgesetz erhalten, sind nach § 3 Nr. 5 EStG steuerfrei. Die Wehrpflicht wurde ab dem ausgesetzt und durch den Freiwilligen Wehrdienst ersetzt. Daneben wurde der Bundesfreiwilligendienst als Nachfolger für den Zivildienst eingeführt. Die Freiwilligendienst Leistenden gehen künftig ein Dienstverhältnis ein. Die Bezüge (insbesondere sog. Taschengeld) für den Bundesfreiwilligendienst werden – vorbehaltlich einer späteren gesetzlichen Klarstellung – zunächst und solange im Billigkeitswege (§ 163 AO) steuerfrei gestellt, wie die Bezüge der freiwillig Wehrdienstleistenden ebenso steuerfrei behandelt werden. Unabhängig davon müssen die Arbeitgeber auch bei eine...

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