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Keine Besteuerung von Erstattungszinsen
Der BFH hat in mehreren Aussetzungsverfahren erneut gegen die Besteuerung von Erstattungszinsen entschieden
Um die Besteuerung von Erstattungszinsen wird vehement gestritten. Bis 2010 schien alles klar zu sein: vom Finanzamt erhaltene Erstattungszinsen sind steuerpflichtig, vom Steuerpflichtigen gezahlte Nachzahlungszinsen können steuerlich nicht geltend gemacht werden. Dem hat der BFH mit seiner Entscheidung vom - VIII R 33/07 NWB TAAAD-51331 ein Ende bereitet und auch Erstattungszinsen für nicht steuerbar erklärt. Der Gesetzgeber hat hierauf umgehend mit einer rückwirkenden Änderung des EStG im Rahmen des Jahressteuergesetzes (JStG) 2010 reagiert und bestimmt, dass: „Erstattungszinsen i. S. des § 233a der Abgabenordnung Erträge i. S. des Satzes 1 sind”, § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG. Diese Ergänzung ist nach § 52a Abs. 8 Satz 2 EStG in allen noch offenen Fällen – also unbegrenzt rückwirkend – anzuwenden. Erwartungsgemäß hat sich hieran neuer Streit entzündet.
I. Ein historischer Rückblick
Erstattungszinsen stellen seit Einführung der Vollverzinsung nach §§ 233a ff. AO im Veranlagungszeitraum 1990 steuerpflichtige Einnahmen aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG a. F.) dar, da der Steuerpflichtige dem Finanzamt Kapital in Form zu hoher Steuerzahlungen überlassen hat. Zeitgleich mit der Einführung der Vollverzinsung wurde mit § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG a. F. die Abziehbarkeit von Nachzahlungszinsen als S...