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Keine Bewährung bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe
Urteil des Bundesgerichthofs
Der NWB UAAAE-04556 erneut zur Strafzumessung im Steuerstrafrecht Stellung genommen. Er bestätigt die von ihm bereits in 2008 aufgestellten „Stufentarife”. Bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe ist danach eine Freiheitsstrafe von über zwei Jahren zu verhängen. Eine Aussetzung zur Bewährung ist dann nicht mehr möglich. Davon darf nur abgewichen werden, wenn besonders gewichtige Milderungsgründe vorliegen.
I. Sachverhalt und Verfahrensgang
Der Entscheidungssachverhalt besteht aus zwei voneinander unabhängigen und in Tatmehrheit stehenden Komplexen. Zum einen ging es um Hinterziehung von Einkommensteuer für das Jahr 2002, zum anderen um Lohnsteuerhinterziehung für Oktober 2006.
Der Angeklagte war Gesellschafter und Geschäftsführer einer von ihm mitgegründeten GmbH (nachfolgend auch M-GmbH), an der er mit 25 % beteiligt war. Die M-GmbH hielt wiederum 49 % der Anteile an der T-GmbH. Die Geschäftsanteile an beiden Gesellschaften wurden in den Jahren 2001 und 2002 an die in Luxemburg ansässige L-AG veräußert. Aus diesem Veräußerungsgeschäft erhielt der Angeklagte im Jahr 2002 von der L-AG den Kaufpreis ...