Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung der einem Versicherten erbrachten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Hierbei ist zwischen den Beteiligten streitig, ob § 14 Abs. 4 S. 3 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) bzw. die am 01. Mai 2004 in Kraft getretene "Verfahrensabsprache zur Anwendung von § 14 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 SGB IX bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zur schnellen Leistungserbringung im Zusammenhang mit Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten" (Verfahrensabsprache) der Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs von vornherein entgegen steht.
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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 02.03.2012 - L 3 R 982/10