BGH Beschluss v. - VII ZB 36/10

Berufungseinlegung: Unterschriftscharakter eines aus unleserlichen Zeichen bestehenden Schriftzugs; Postulationsfähigkeit des in Untervollmacht handelnden Rechtsanwalts

Leitsatz

1. Ein aus unleserlichen Zeichen bestehender Schriftzug am Ende einer Berufungsschrift stellt jedenfalls dann eine Unterschrift im Sinne des § 130 Nr. 6 ZPO dar, wenn seine individuellen, charakteristischen Merkmale die Wiedergabe eines Namens erkennen lassen und aufgrund einer Gesamtwürdigung aller dem Berufungsgericht bei Ablauf der Berufungsfrist zur Verfügung stehenden Umstände die Identifizierung des Ausstellers ermöglichen (Bestätigung von , NJW-RR 2010, 358).

2. Ein Rechtsanwalt, der die Berufungsschrift für den dort bezeichneten Prozessbevollmächtigten der Partei mit dem Zusatz "i.V." unterzeichnet, handelt erkennbar als Unterbevollmächtigter und übernimmt mit seiner Unterschrift die Verantwortung für den Inhalt der Berufungsschrift.

Gesetze: § 130 Nr 6 ZPO, § 519 Abs 4 ZPO

Instanzenzug: Az: 27 U 219/10vorgehend LG Augsburg Az: 6 O 5362/06

Gründe

I.

1Das Landgericht hat die Klage insgesamt und die Widerklage des Beklagten hinsichtlich eines Betrages von 121.763,77 € abgewiesen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Die am letzten Tag der Berufungsfrist eingegangene Berufungsschrift enthält am Ende den maschinenschriftlichen Namenszusatz "W.D." und darunter "Rechtsanwalt Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht". Unmittelbar über diesem Text befinden sich an der für die Unterschrift vorgesehenen Stelle überwiegend unleserliche Schriftzeichen. Auf einen Hinweis des Vorsitzenden, es liege mangels Unterschrift keine ordnungsgemäße Berufung vor, hat der Beklagte erklärt, dass die Berufungsschrift von dem im Briefkopf aufgeführten Rechtsanwalt M. in Vertretung seines Kollegen W.D. unterzeichnet worden sei. Die Unterschrift, die - auch vom erkennenden Gericht - in 20 Jahren nie beanstandet worden sei, entspreche den Anforderungen, welche die Rechtsprechung an das Unterschriftserfordernis stelle. Ferner hat der Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist beantragt.

2Das Berufungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und zugleich die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen. Gegen beides richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten, mit der er in erster Linie die Aufhebung der Entscheidung des Berufungsgerichts über die Verwerfung der Berufung erstrebt.

II.

3Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

41. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Die auf der unzutreffenden Annahme einer nicht ordnungsgemäß unterzeichneten Berufungsschrift beruhende Verwerfung seiner Berufung als unzulässig verletzt den Beklagten in seinen Verfahrensgrundrechten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG und auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. BVerfG, NJW 1989, 1147; NJW-RR 2002, 1004).

52. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

6Das Berufungsgericht durfte das Rechtsmittel nicht gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO mit der Begründung verwerfen, die Berufungsschrift sei nicht ordnungsgemäß unterzeichnet, die Berufung damit nicht form- und fristgerecht eingelegt.

7a) Die Berufungsschrift muss als bestimmender Schriftsatz im Anwaltsprozess grundsätzlich von einem beim Berufungsgericht postulationsfähigen Rechtsanwalt eigenhändig unterschrieben sein (§ 130 Nr. 6, § 519 Abs. 4 ZPO). Die Unterschrift soll die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen (, Rn. 6, bei juris; Beschluss vom - VI ZB 75/04, VersR 2006, 387 Rn. 5; Urteil vom 11. Ok-tober 2005 - XI ZR 398/04, NJW 2005, 3773; Beschluss vom - VI ZB 9/04, NJW-RR 2004, 1364; Beschluss vom - I ZB 1/03, MDR 2004, 349, 350; Urteil vom - II ZR 192/02, NJW 2003, 2028; ebenso: BAG, NJW 1990, 2706). Zugleich soll sichergestellt werden, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (, Rn. 6, bei juris).

8aa) Eine den Anforderungen des § 130 Nr. 6 ZPO genügende Unterschrift setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzug voraus, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, der sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und der die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist. Unter diesen Voraussetzungen kann selbst ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug als Unterschrift anzuerkennen sein, wobei insbesondere von Bedeutung ist, ob der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt. Dabei ist in Anbetracht der Variationsbreite, die selbst Unterschriften ein und derselben Person aufweisen, jedenfalls bei gesicherter Urheberschaft ein großzügiger Maßstab anzulegen (, NJW 2005, 3775 m.w.N.; Beschluss vom - XI ZB 6/09, NJW-RR 2010, 358 Rn. 12).

9bb) Gemessen an diesen Grundsätzen handelt es sich bei dem Schriftzug auf der Berufungsschrift um eine Unterschrift im Sinne des § 130 Nr. 6 ZPO. Die hierfür erforderlichen Feststellungen trifft der Senat selbständig ohne Bindung an die Ausführungen des Berufungsgerichts (, NJW-RR 2010, 358; Urteil vom - VIII ZR 58/01, NJW 2001, 2888).

10Allerdings ist dem Berufungsgericht zuzugeben, dass die Unterschrift keinen lesbaren Namenszug erkennen lässt. Sie besteht, wie die vom Beklagten zur Akte gereichten Schriftproben zeigen, nach einem jahrzehntelangen, sukzessiven Abschleifungsprozess nur noch aus den stilisierten Überbleibseln einer Reihenfolge von Buchstaben, aus denen sich der Vor- und Nachname Rechtsanwalt M.s zusammensetzt. Gleichwohl weist der vom Berufungsgericht zutreffend als Abfolge aus Strichen, Punkten und Haken beschriebene Schriftzug starke individuelle Merkmale auf, die insbesondere wegen der ungewöhnlichen Kombination der Schriftzeichen keinen ernsthaften Zweifel daran aufkommen lassen, dass es sich um eine von ihrem Urheber zum Zwecke der Individualisierung und Legitimierung geleistete Unterschrift handelt. Rechtsanwalt M. unterschreibt, wie er durch seine ebenso unterzeichnete eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht hat, seit Jahren in dieser Weise. Auch dem Berufungsgericht liegen aus anderen Verfahren Schriftstücke vor, welche seine gleich geartete Unterschrift tragen, ohne dass dies beanstandet worden wäre.

11cc) Die Erwägung des Berufungsgerichts, die Berufungsschrift weise deshalb keine Unterschrift im Sinne des § 130 Nr. 6 ZPO auf, weil sie nicht erkennen lasse, dass sie in Vertretung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten von einem anderen verantwortlichen Rechtsanwalt unterzeichnet worden sei, rechtfertigt keine andere Beurteilung.

12(1) Anders als das Berufungsgericht meint, können die Schriftzeichen links von einem langen senkrechten Strich, mit dem der stilisierte Namenszug beginnt, ohne weiteres als Kürzel "i.V." identifiziert werden. Sie lassen unzweifelhaft ein kleines "i", dann einen Punkt, sodann einen als "V" zu deutenden Haken und schließlich wieder einen Punkt erkennen. Ihr Erscheinungsbild ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht "fast identisch" mit den Zeichen rechts von jenem Strich. Dort finden sich zwar auch Punkte und Haken, die allerdings im unteren Bereich leicht gerundet sind und deshalb, anders als der Haken links des Strichs, nicht die spitz zulaufenden Konturen eines "V" aufweisen. Ein "i" enthält der den Namen des Unterzeichnenden betreffende Teil der Unterschrift überhaupt nicht.

13(2) Entscheidend tritt hinzu, dass das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls bei objektiver Betrachtungsweise keinen vernünftigen Zweifel daran haben konnte, dass die Berufungsschrift von Rechtsanwalt M. unterzeichnet ist. In einem schriftlichen Hinweis des Vorsitzenden vom hat es den Parteien mitgeteilt, die Unterschriften aller Anwälte der Kanzlei, zu der der Prozessbevollmächtigte W. D. des Beklagten, Rechtsanwalt M. und ein weiterer Anwalt K. gehören, zu kennen. Der Senat geht ebenso wie die Rechtsbeschwerde davon aus, dass diese Mitteilung zutrifft. Dann aber hätte dem Berufungsgericht auffallen müssen, dass es sich bei der mit einem langen senkrechten Strich beginnenden Schriftzeichenfolge um die stets gleichartige Unterschrift des Rechtsanwalts M. handelt und dass die ersten vier Zeichen des Schriftzuges folglich nicht den Namen des Unterzeichnenden betreffen; sie konnten vernünftigerweise nur als Zusatz "i.V." gelesen werden.

14c) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung können Rechtsmittelschriften unter Wahrung der sich aus § 130 Nr. 6, § 520 Abs. 4 ZPO ergebenden Formerfordernisse in Untervollmacht von einem zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet werden, weil auch dann sichergestellt ist, dass der Unterzeichnende die Verantwortung für den Inhalt der Rechtsmittelschrift und deren Einreichung bei Gericht trägt (, NJW 2003, 2028; BAG, NJW 1990, 2706, m.w.N.).

15Hier steht außer Frage, dass es sich beim Aussteller um einen bei dem Berufungsgericht postulationsfähigen Rechtsanwalt handelt. Dass Rechtsanwalt M. in Untervollmacht für den Prozessbevollmächtigten W.D. des Beklagten gehandelt hat, ergibt sich ohne weiteres aus dem seiner Unterschrift handschriftlich hinzugefügten Zusatz "i.V." (vgl. , NJW 1988, 210 - in Abgrenzung zur Unterzeichnung mit dem Zusatz "i.A.").

163. Da der Beklagte seine Berufung demnach rechtzeitig und formgerecht begründet hat, hätte das Berufungsgericht sie nicht als unzulässig verwerfen dürfen. Der Beschluss ist daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Es bedarf keiner Entscheidung über den von dem Beklagten wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist eingelegten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Insoweit ist der Beschluss des Berufungsgerichts gegenstandslos. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass das Berufungsgericht dem Beklagten von seinem Standpunkt aus jedenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist hätte gewähren müssen, weil durch eidesstattliche Versicherung des M. glaubhaft gemacht ist, dass seine Unterschrift von den Gerichten jahrelang unbeanstandet geblieben ist und er deshalb ohne ein dem Beklagten zuzurechnendes Verschulden annehmen durfte, dass sie den allgemein in der Rechtsprechung anerkannten Anforderungen entsprach.

Kuffer                                              Safari Chabestari                                              Eick

                        Halfmeier                                                        Leupertz

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BB 2012 S. 1357 Nr. 22
BAAAE-10260