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Thüringer FG Urteil v. - 2 K 440/11 EFG 2012 S. 1020 Nr. 11

Gesetze: AO § 236 Abs. 2 Nr. 1, AO § 236 Abs. 3, FGO § 137 S. 1, FGO § 72 Abs. 2 S. 2, FGO § 136 Abs. 2

Prozesszinsen nach Klagerücknahme in Folge des Erlasses von Änderungsbescheiden wegen im Klageverfahren nachgereichter Unterlagen

Leitsatz

1. Die als Erledigung i. S. d. § 236 Abs. 2 Nr. 1 AO anzusehende Klagerücknahme führt auch dann zu einem Anspruch auf Prozesszinsen, wenn durch die – nach Änderungsbescheiden aufgrund im Klageverfahren nachgereichter Unterlagen erfolgte – Klagerücknahme der Kostenausspruch nach § 137 S. 1 FGO vermieden wird.

2. Der eine Verzinsung verneinende § 236 Abs. 3 AO fordert ausdrücklich eine auf § 137 S. 1 FGO beruhende Kostenentscheidung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2012 S. 10 Nr. 42
DStRE 2012 S. 1539 Nr. 24
EFG 2012 S. 1020 Nr. 11
StBW 2012 S. 541 Nr. 12
Ubg 2013 S. 55 Nr. 1
BAAAE-10208

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Thüringer FG, Urteil v. 26.01.2012 - 2 K 440/11

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