Bewertung des Feldinventars bei einem bilanzierenden Landwirt
Zulässigkeit der Anwendung verschiedener Schätzungsmethoden auf verschiedene Getreidearten und des Wechsels der Bewertungsmethode
Leitsatz
1. Zum Betriebsvermögen eines Landwirts im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 1 EStG gehören auch das Feldinventar und die stehende Ernte.
Unter Feldinventar versteht man die aufgrund der Feldbestellung auf den Feldern vorhandenen Pflanzenbestände. Als stehende
Ernte bezeichnet man den auf den Feldern stehenden Bestand an Feldfrüchten, bevor er abgeerntet wird. Der Begriff „Feldinventar”
umfasst auch die stehende Ernte. Das Feldinventar ist zwar wesentlicher Bestandteil des Grundstücks (§ 94 Abs. 1 BGB). Steuerrechtlich
handelt es sich aber um selbstständige Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, wobei das Feldinventar einer abgrenzbaren Fläche
(eines einzelnen Feldes) als selbstständiges Wirtschaftsgut anzusehen ist.
2. Wird einem Steuerpflichtigen aus Billigkeitsgründen von der Rechtsprechung unbeanstandet von der Finanzverwaltung dauerhaft
zugestanden, Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, wie vorliegend in der Landwirtschaft das Feldinventar, im Schätzungswege
zu bewerten, so sind bei dieser Schätzung neben den steuerlichen Schätzungsgrundsätzen grundsätzlich auch die handelsrechtlichen
allgemeinen Bewertungsgrundsätze (§ 252 HGB) zu beachten.
3. Es ist nach dem Grundsatz der Einzelbewertung nicht zu beanstanden, wenn innerhalb eines Betriebes verschiedene Getreidearten
teils nach den Standardherstellungskosten des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und teils
nach einer betriebsspezifischen retrograden Schätzungsmethode bewertet werden.
4. Der Grundsatz der Bewertungsstetigkeit, der willkürliche Bewertungswechsel des Bilanzierenden verhindern, die Vergleichbarkeit
aufeinander folgender Jahresabschlüsse erleichtern und verhindern soll, dass durch wiederholte Abweichung von den zuvor angewendeten
Bewertungsmethode missbräuchlich ein unrichtiger Periodengewinn ermittelt wird, steht einem Wechsel der Bewertungsmethode
(z. B. bei Sonderabschreibungen, aber auch bei der hier streitigen Teilwertabschreibung) für die einzelne Getreideart in verschiedenen
Bewertungszeiträumen bzw. zu verschiedenen Bilanzstichtagen nicht entgegen.
Fundstelle(n): EFG 2012 S. 1429 Nr. 15 KÖSDI 2012 S. 18083 Nr. 10 StuB-Bilanzreport Nr. 3/2013 S. 112 CAAAE-10196
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